Fährt ein Autofahrer auf der Autobahn auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, spricht gegen ihn der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall wegen unzureichenden Abstandes oder Unaufmerksamkeit verursacht hat. Der Bundesgerichtshof schränkt für Auffahrunfälle die Annahme des alleinigen Verschuldens des Auffahrenden jedoch dann ein, wenn feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat und der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar ist. In derartig gelagerten  Fällen ist daher in der Regel von einer hälftigen Schadensteilung der Unfallbeteiligten auszugehen.
Quote bei Auffahrunfall auf der Autobahn
16. Mai 2012Zu kleine Parkscheibe – Ordnungswidrigkeit
15. Mai 2012Wer in sein Auto eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Größe (110 mm x 150 mm) begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das urteilte das Amtsgericht Cottbus und bestätigte eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro. Der betroffene Autofahrer hatte auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet.
Kein Kaskoschutz bei Vollrausch
14. Mai 2012n-tv Artikel: Wie Versicherer Kosten sparen
13. Mai 2012n-tv berichtet über das Regulierungsverhalten der Versicherer bei einem Verkehrsunfall und kommt eindeutig zu dem Schluss: “Wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund!”
Daher sollte gerade bei geklärter Schuldfrage ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt mit der Schadenabwicklung beauftragt werden. Nur dieser kann für den Geschädigten das Optimum nach einem Verkehrsunfall herausholen und sämtliche Schadenpositionen bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Und dabei muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die gesamten Kosten des Rechtsanwalts tragen.
Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass Geschädigte viel Zeit und Geld verschwenden, wenn sie die Unfallregulierung in die eigenen Hände nehmen.
Hier der Link zum n-tv Artikel:Â http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-Versicherer-Kosten-sparen-article6204616.html
Sollten Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt worden sein, wenden Sie sich an die SG Rechtsanwälte – Ihr Partner im Verkehrsrecht!
Keine relative Fahruntüchtigkeit bei 0,9 Promille
11. Mai 2012Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist Alkohol im Spiel, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht.
Nach dem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit verlangten die Witwe und die Halbwaisen Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration  von 0,9 Promille.
Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall, weil der Alkohol die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Das Sozialgericht hatte anders entschieden und den Klägern Recht gegeben.Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das zuständige Sozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Sozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
KBA-Jahresbericht 2011
10. Mai 2012Mehr als die Hälfte der Eintragungen im Verkehrszentralregister  ist auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen, wie aus dem aktuellen Jahresbericht des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) hervorgeht. Alkohol am Steuer wurde in 15,5 Prozent aller Fälle nachgewiesen. Rund jeder zehnte Eintrag erfolgte wegen Missachtung der Vorfahrtsregeln.
Gegen das Handyverbot am Steuer haben im vergangenen Jahr nachweislich 450.000 Autofahrer verstoßen. Gegenüber dem Jahr 2010 war dies ein Anstieg um 6,2 Prozent. Die meisten Vergehen in diesem Bereich wurden in der Altersgruppe der 35- bis 44-Jährigen registriert.
In 5.770 Fällen verstießen Autofahrer gegen die Gurtpflicht. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Zunahme um 24 Prozent. In knapp neun von zehn Fällen wurden die Delikte von Männern begangen. Rund jeder fünfte Verstoß gegen die Anschnallpflicht erfolgte in Tateinheit mit überhöhter Geschwindigkeit. Ein ähnlicher Prozentsatz ergibt sich in Verbindung mit unerlaubter Handynutzung am Steuer.
Erstmals 2011 hat die Zahl der registrierten Personen im VZR die Grenze von neun Millionen überschritten. Fünf Millionen Personen sind lediglich mit bis zu drei Punkten belastet. Rund 1,6 Millionen Einträge umfassen vier bis sieben Punkte, darunter zahlreiche Wiederholungstaten. Etwa 500.000 Personen haben acht bis 17 Punkte.
Quelle: KBA
Umwandlung Verwarnung zum Bußgeld
8. Mai 2012Wer bei einer Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel verhängte Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Das kann dann richtig teuer werden, weil zur Geldbuße nunmehr auch die behördlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Im vorliegenden Fall ging es um 5 Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen 5 Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Eine Summe, die der Betroffene nicht zahlen wollte. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei. Dies ist falsch, urteilten die die Hammener Oberlandesrichter. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig – also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen.
VOX berichtet in “Auto mobil” : Tricks der Versicherungen
7. Mai 2012Das Auto ist für Viele ein Fortbewegungsmittel, auf das sie täglich angewiesen sind. Daher zahlen wir auch pflichtbewusst die KFZ-Versicherung, damit wir uns im Falle eines Unfalls auf eine Regulierung des Schadens verlassen können. Umso ärgerlicher, wenn die Versicherung im Ernstfall nicht die kompletten Kosten übernehmen will.
Vox zeigt Ihnen mit welchen Tricks die Versicherungen sich um die Zahlung der vollen Kosten drücken und mit welchen Strategien Sie als Geschädigter doch an Ihr Geld kommen. Es ist keine Seltenheit, dass die Versicherungsgesellschaften sich weigern, die Erneuerung eines beschädigten Teils zu zahlen, und den Geschädigten stattdessen mit einer Reparatur vertrösten.
Ein Beispiel: Die Versicherung hatte ein Unfallgutachten um 30 Prozent gekürzt mit der Begründung, die beschädigte Felge müsse nicht erneuert, sondern lediglich repariert werden. Es handelte sich jedoch um eine Chromfelge, die nicht repariert werden kann.
Im Schadensfall sollten Geschädigte nicht vorschnell die Kürzung der Kostenübernahme durch die Versicherung akzeptieren, denn sonst verzichten sie ggf. auf Rechte und Geld, das ihnen zusteht.
Dazu gehören:
1. Ab einer Schadenssumme von 800 EUR steht dem Geschädigten ein eigener Sachverständiger zu, den die gegnerische Versicherung zahlt.
2. Die Kosten für den Anwalt trägt ebenfalls die gegnerische Versicherung.
3. Das Recht auf eine freie Wahl der Werkstatt: Dazu zählen natürlich auch Vertragswerkstätten.
Lese mehr über Schadensmanagement – VOX.de
Wann droht die MPU?
4. Mai 2012Kündigung und Sperrfrist bei Trunkenheitsfahrt
3. Mai 2012Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit.
Vorliegend wurde einem Taxifahrer aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,8 Promille BAK die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Betroffenen Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die Bundesagentur für Arbeit. Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten hingegen die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.

