Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Ein Landtagsabgeordneter sah diesen Gleichheitsgrundsatz verletzt, als ihm die Behörden die Strafe für zu dichtes Auffahren auf der Autobahn vom eigentlichen Regelsatz 100 Euro auf 500 Euro erhöhten. Doch der Grund für die härtere Bestrafung war einzig und allein die verkehrsrechtliche Vorgeschichte des Abgeordneten. Bereits ein Jahr zuvor war er ebenfalls wegen zu geringen Abstands sowie aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt worden. Der Autofahrer hatte sich außerdem der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht. Das Oberlandesgericht Bamberg sah daher den höheren Bußgeldbetrag als gerechtfertigte erzieherische Maßnahme an (Az.: 3 Ss OWi 1660/10).
Kategorie: Abstandsmessung
Gleicheit bei der Bemessung eines Bußgeldes
Donnerstag, 26. April 2012Motorradfahrer dürfen zu zweit nebeneinanderfahren
Freitag, 16. März 2012So manch ein Autofahrer regt sich über nebeneinander fahrende Motorradfahrer auf.  Dabei dürfen Motorradfahrer auf einer Spur zu zweit nebeneinanderfahren. In enger Kolonne zu fahren, sei dagegen nicht erlaubt: Der Abstand zum Vorausfahrenden muss mindestens den halben Tachowert in Metern betragen. Verstöße werden mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bestraft Wenn Biker in einer Gruppe unterwegs sind, halten sie den Mindestabstand meist nicht ein. Komme es deshalb zu einem Unfall, könne der Versicherungsschutz verlorengehen.
Abstandsmessung per Video ist verfassungskonform
Donnerstag, 25. August 2011Die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist verfassungskonform. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, noch würde die Entscheidungen gegen das Willkürverbot verstoßen, befand jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Der Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Unterschreitung des Mindestabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt, gestützt auf eine geeichte Anlage zur Abstandsmessung und die dabei angefertigten Videoaufnahmen. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde. Hiergegen wandte sich der Betroffene an das Bundesverfassungsgericht. Dieses gab den vorigen Instanzen recht.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen hätten. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen.
Insoweit geht die Sicherheit im Straßenverkehr den grundrechtlichen Freiheiten vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind, so das Bundesverfassungsgericht weiter.

