Kategorie: Alkohohl am Steuer
Kein Kaskoschutz bei Vollrausch
Montag, 14. Mai 2012Keine relative Fahruntüchtigkeit bei 0,9 Promille
Freitag, 11. Mai 2012Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist Alkohol im Spiel, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht.
Nach dem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit verlangten die Witwe und die Halbwaisen Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration  von 0,9 Promille.
Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall, weil der Alkohol die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Das Sozialgericht hatte anders entschieden und den Klägern Recht gegeben.Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das zuständige Sozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Sozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
Wann droht die MPU?
Freitag, 4. Mai 2012Kündigung und Sperrfrist bei Trunkenheitsfahrt
Donnerstag, 3. Mai 2012Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit.
Vorliegend wurde einem Taxifahrer aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,8 Promille BAK die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Betroffenen Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die Bundesagentur für Arbeit. Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten hingegen die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.
Polizei muss bei Atemalkoholmessung 20-minütige Wartezeit beachten
Mittwoch, 18. April 2012Liegen zwischen Trinkende und Messung nicht mindestens 20 Minuten, so ist die Atemalkoholmessung unverwertbar.
Das urteilte das OLG Â KARLSRUHE
Az.: 1 Ss 32/06 Beschluss vom 05.05.2006
Kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung bei Trunkenheitsfahrt
Freitag, 13. April 2012Verursacht der Halter eines Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall, so kann sein Vollkaskoversicherer nach neuem Recht unter ganz bestimmten Umständen in vollem Umfang von seiner Leistungsverpflichtung befreit sein. Das geht aus einer Entscheidung des BGH vom 22. Juni 2011 hervor.
BGH: Az.: IV ZR 225/10
Kein Versicherungsschutz beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten
Mittwoch, 11. April 2012Wer unter dem Einfluss von Medikamenten im Laufe eines Abends drei bis vier Gläser Rotwein konsumiert, ist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage. Wenn sich der Betroffene dennoch ans Steuer seines Autos setzt, handelt er grob fahrlässig und kann bei einem Unfall die entstandenen Schäden nicht von der eigenen Kasko-Versicherung ersetzt verlangen. Dies entschied das AG Frankfurt am Main. Die Vollkasko-Versicherung ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Im Einzelnen: Ein Autofahrer war unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Auto gefahren und ist dabei mit seinem Wagen an einen Bordstein geprallt. Dabei entstand ein Schaden von über 4.000 Euro. Der Kläger fuhr zunächst weiter. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die eine Blutprobe entnehmen ließ. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 Promille ermittelt. Allerdings enthielt die entnommene Blutprobe zu geringe Blutreste, als dass eine vollständige Blutalkoholbestimmung hätte durchgeführt werden können. Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den späteren Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann auf Grund der eingenommenen Medikamente in Verbindung mit dem Alkohol fahruntüchtig gewesen sei. Das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit leitete das Gericht aus verschiedenen seitens der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten ab. In dem späteren Klageverfahren verweigerte die Kaskoversicherung des Klägers die Regulierung des geltend gemachten Schadens mit dem Argument, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich in seinem Fall nur um relative und nicht um absolute Fahruntüchtigkeit gehandelt habe. Denn die relative Fahruntüchtigkeit sei keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit. Vielmehr gehe es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises.
Radfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden
Donnerstag, 5. April 2012Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.
Fahrer eines Krankenfahrstuhls ist mit 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
Dienstag, 3. April 2012Auch der Fahrer eines elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhls muss sich an die entsprechenden Promillegrenzen halten. Dies urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Mann der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht habe. Denn er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.
Promillegrenze für Radfahrer soll gesenkt werden
Montag, 2. April 2012 Unfälle mit alkoholisierten Radfahrern nehmen dramatisch zu, der bisher geltende Grenzwert von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt für die absolute Fahruntüchtigkeit darf daher keinen Bestand haben. Dafür sprachen sich etwa 150 Experten im Rahmen der gemeinsam vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat und Unfallforschung der Versicherer  in dieser Woche in Berlin durchgeführten Konferenz „Sicherer Radverkehr“ aus. Zudem sollte, wie für Kraftfahrzeuge auch, ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen jetzt die Grenzwerte klären, die nach Meinung der Teilnehmer bei etwa 0,8 Promille für die Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen sollten. Was viele nicht wissen: Im Falle eines Unfalls können auch 0,3 Promille schon ein Straftatbestand sein.
Quelle: Deutscher Verkehrssicherheitsrat

