Kategorie: Bußgeld- / Verkehrsstrafrecht

Gleicheit bei der Bemessung eines Bußgeldes

Donnerstag, 26. April 2012

Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Ein Landtagsabgeordneter sah diesen Gleichheitsgrundsatz verletzt, als ihm die Behörden die Strafe für zu dichtes Auffahren auf der Autobahn vom eigentlichen Regelsatz 100 Euro auf 500 Euro erhöhten. Doch der Grund für die härtere Bestrafung war einzig und allein die verkehrsrechtliche Vorgeschichte des Abgeordneten. Bereits ein Jahr zuvor war er ebenfalls wegen zu geringen Abstands sowie aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt worden. Der Autofahrer hatte sich außerdem der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht. Das Oberlandesgericht Bamberg sah daher den höheren Bußgeldbetrag als gerechtfertigte erzieherische Maßnahme an (Az.: 3 Ss OWi 1660/10).

Radfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden

Donnerstag, 5. April 2012

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt bei Fernbleiben von der Hauptverhandlung

Mittwoch, 4. April 2012

Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss das Gericht grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen.

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg kann der Betroffene so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11

Fahrer eines Krankenfahrstuhls ist mit 1,1 Promille absolut fahruntüchtig

Dienstag, 3. April 2012

Auch der Fahrer eines elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhls muss sich an die entsprechenden Promillegrenzen halten. Dies urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann abends noch Zigaretten holen fahren. Er nutzte dazu seine mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl. Er begab sich mit seinem Gefährt auf den Radweg und machte sich auf den Weg zur 300 Meter entfernten Tankstelle. Dabei wurde er von der Polizei erwischt. Die Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Mann der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht habe. Denn er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.

Rechtmäßigkeit einer Blutentnahme bei Volltrunkenen

Dienstag, 27. März 2012

Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das OLG Thüringen betont. Im vorliegenden Fall wurden bei dem betroffenen Alkoholsünder über 4 Promille gemessen. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, fechtete allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er sei jedenfalls auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wies die zuständige Polizeistreife zurück. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und aus diesem wieder aussteigen. Daher hatten die Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.  Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betroffene auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt.Es reicht aus, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst.

OLG Thüringen (Az. 1 Ss 82/11)

Sperrzeitverkürzung bei Führerscheinentzug

Montag, 26. März 2012

Tätige Reue kann sich nach einer Trunkenheitsfahrt durchaus lohnen. Die zeigt ein Urteil des AG Lüdinghausen. Ein Autofahrer hatte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille erwischt. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Mal, dass der Autofahrer wegen Alkoholkonsums im Verkehr aufgefallen war. Es drohte ihm daher ein Führerscheinentzug von mindestens 12 Monaten.
Noch vor dem Hauptverhandlungstermin begann er jedoch mit einer Verkehrstherapie und bereits im Verhandlungstermin konnte er dem Amtsrichter eine Bescheinigung seines Verkehrspsychologen über die Teilnahme an 10 Therapiestunden nachweisen. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar der Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen damit noch nicht völlig entfallen war. Allerdings wurde die bislang erfolgte Therapie dahingehend gewürdigt, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate auf insgesamt acht Monate verkürzt wurde.

Ag Lüdinghausen Az.:9 Ds 82 Js 2342-08 – 70/08

Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Drogen – Ergebnis des Blitzmarathons in NRW

Sonntag, 12. Februar 2012

Laut Auskunft des Ministeriums waren in der Aktionszeit insgesamt 250 Autofahrer so schnell, dass ihnen ein Fahrverbot droht. Acht von ihnen mussten den Führerschein sogar an Ort und Stelle abgeben. 31 Autofahrer waren alkoholisiert oder standen unter Drogeneinfluss. 307 hatten sich nicht angegurtet.

Der schnellste Raser wurde auf dem Weg zum Karneval innerorts mit 103 statt der erlaubten 50 km/h geblitzt. Ihm dürfte der Spaß wohl vorab bereits vergangen sein, denn er muss nun mit einem saftigen Bußgeld in Höhe von 280 Euro, zwei Monaten Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg rechnen.

Der schlimmste Raser war mit 148 Kilometern unterwegs, erlaubt waren jedoch nur 70 km/h. Das ist eine Überschreitung um mehr als das Doppelte. Auch diesem Raser droht ein Bußgeld von 600 Euro verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot und vier Punkten.

Die Polizei zeigte sich mit dem Ergebnis des Blitzmarathons “sehr zufrieden”. Doch mittlerweile mehren sich die Stimmen, welche den Sinn der Aktion anzweifeln. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die eingesetzten Geräte aufgrund der Kälte auch korrekte Ergebnisse lieferten.

Übrigens wurden bei dem Marathon auch 31 Autofahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss erwischt- zurückzuführen ist diese hohe Zahl auf die Karnevalszeit. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei auch in den nächsten Tagen verstärkt auf Alkoholsünder achten wird. Gerade in den Karnevalshochburgen, wie Köln, Düsseldorf und Mainz sollte daher mit verstärkten Kontrollen durch die Polizei gerechnet werden.

Die SG Rechtsanwälte halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und wünschen Ihnen eine schöne Karnevalszeit!

1.400 Radarfallen in NRW aufgestellt

Freitag, 10. Februar 2012

Wie wir bereits am 07.023012 angekündigt haben, geht seit heute 06:00 Uhr die Polizei massiv gegen Raser in NRW vor. Es wurden in der gesamten Umgebung 1.400 Radarfallen  aufgestellt, die 24 Stunden im Einsatz bleiben werden.

Sinn dieser Aktion sei die Reduzierung von Verkehrsunfällen mit Todesopfern, sagte  NRW-Innenminister Jäger. Hieran bestehen doch erhebliche Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie die Zahlen der Verkehrstoten durch eine langfristig  angekündigte “Einmal-24 Stunden-Aktion” reduziert werden sollen. Hierhinter steckt wohl eher ein PR-Gag des Innenministeriums.

Zweifel bestehen zudem an der Richtigkeit der Messungen. Die Messgeräte reagieren hoch empfindlich auf Kälte und schalten sich bei hohen Minustemperaturen sogar ab. Die vorgenommen Messungen könnten demnach unpräzise sein. Sollten Sie geblitzt werden und haben berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die Schwächen der Messgeräte und der Messungen und kann so gezielt gegen ein Bußgeld oder einen drohenden Führerscheinentzug vorgehen. Die SG Rechtsanwälte -Ihre Partner im Verkehrsrecht- helfen Ihnen gerne weiter.

 


Mobile Navis ordnungsgwidrig?

Freitag, 9. Dezember 2011

Geräte zur Warnung vor Radarfallen sind in Deutschland verboten. Auch wer sich während der Fahrt beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ein Verbot von Radarwarnern gilt nach Angaben des ADAC nicht nur für klassische Warngeräte, sondern auch für Navigationsgeräte oder Mobiltelefone, die vor Blitzern warnen. Sind solche Geräte mit Ankündigungsfunktionen, sogenannten POI-Warnern, ausgestattet, dürfen diese im Fahrzeug nicht benutzt werden. Verkäufer oder Hersteller geben oftmals ihren Kunden das Gegenteil mit auf den Weg. Wer aber trotz dieses Verbots ein solches Gerät betriebsbereit an Bord hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen.

Bußgeld – Verjährung

Montag, 22. August 2011

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

Eine Besonderheit besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Hier betragen die Verjährungsfristen grundsätzlich mindestens 6 Monate.

Im konkreten Fall beraten Sie die SG Rechtsanwälte gerne.