Wer bei einer Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel verhängte Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Das kann dann richtig teuer werden, weil zur Geldbuße nunmehr auch die behördlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Im vorliegenden Fall ging es um 5 Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen 5 Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Eine Summe, die der Betroffene nicht zahlen wollte. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei. Dies ist falsch, urteilten die die Hammener Oberlandesrichter. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig – also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen.
Kategorie: Bußgeldbescheid
Umwandlung Verwarnung zum Bußgeld
Dienstag, 8. Mai 2012Gleicheit bei der Bemessung eines Bußgeldes
Donnerstag, 26. April 2012Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Ein Landtagsabgeordneter sah diesen Gleichheitsgrundsatz verletzt, als ihm die Behörden die Strafe für zu dichtes Auffahren auf der Autobahn vom eigentlichen Regelsatz 100 Euro auf 500 Euro erhöhten. Doch der Grund für die härtere Bestrafung war einzig und allein die verkehrsrechtliche Vorgeschichte des Abgeordneten. Bereits ein Jahr zuvor war er ebenfalls wegen zu geringen Abstands sowie aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt worden. Der Autofahrer hatte sich außerdem der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht. Das Oberlandesgericht Bamberg sah daher den höheren Bußgeldbetrag als gerechtfertigte erzieherische Maßnahme an (Az.: 3 Ss OWi 1660/10).
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Montag, 27. Februar 2012Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellt wurde.
Das verdeutlichte das OLG Hamm im Falle eines Pkw-Fahrers, der vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Verurteilung lag eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde. Der betroffene Fahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichtes  Rechtsbeschwerde ein.
Die OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Das Amtsgericht hätte die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stelle insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlags fest. Diese Ausführungen seien als Begründung ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit würden sie aber nicht genügen. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedürfe es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war. Es muss  sicher erfasst werden können,  dass zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar gewesen seien. Da diese Feststellungen fehlten, war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.
OLG Hamm, III-2 RBs 108/11
Innerhalb von drei Monaten muss der Bescheid zugestellt sein
Montag, 5. Dezember 2011Wird ein Autofahrer geblitzt und soll gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden, so muss der Bescheid innerhalb von drei Monaten bei ihm sein – andernfalls muss die Geldbuße nicht bezahlt werden. Nach drei Monaten ist die geahndete Tat verjährt.
OLG Hamm, 3 Ss OWi 860/09
Bußgeld – Verjährung
Freitag, 7. Oktober 2011Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.
Urlaubszeit ist Reisezeit – Achtung vor ausländischen Bußgeldern
Donnerstag, 4. August 2011Bislang hatte der Autofahrer, wenn er im Ausland zu schnell fuhr oder ein Rotlicht ignorierte kaum etwas zu befürchten, solange er nicht an Ort und Stelle mit einem Bußgeld belegt wurde. Dies kann sich sehr bald ändern. Ab sofort sollte der deutsche Autofahrer sein “Urlaubsknöllchen” nicht achtlos entsorgen.
Bereits seit vergangenem Herbst vollstrecken die Ferienländer erlassene Bußgeldbescheide auch in Deutschland. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Geldbuße auf mindestens 70,00 € beläuft. Durch die Einführung einer europaweiten Datenbank soll es der Polizei aus EU-Ländern künftig ermöglicht werden, die Daten des Fahrzeighalters zu ermitteln. Dies ermöglicht die direkte Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen. Ein entsprechener Beschluss des Europaparlaments in Straßburg liegt bereits vor.
Folgende Vergehen werden zukünftig unter anderem geahndet: Überschreitung des Tempolimits, Mißachten und Überfahren einer roten Ampel, fehlender Sicherheitsgurt oder Helm, Fahren unter Alkoholeinfluss, Handy am Steuer.
Falschparker sollen erst ab 2013 verfolgt werden.
Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländischen Behörden alle Vergehen konsequent verfolgen, raten die SG Rechtsanwälte zu einer erhöhten Vorsicht im Ausland. Schon vermeintlich kleine Verkehssünden können im europäischen Ausland teuer zu stehen kommen.
Bußgelder in Europa
Quelle: ADAC
 Gerade im Hinblick auf die Einführung einer europaweiten Datenbank ist zukünftig von einer vermehrten Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten auszugehen.


