Wer bei einer Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel verhängte Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Das kann dann richtig teuer werden, weil zur Geldbuße nunmehr auch die behördlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Im vorliegenden Fall ging es um 5 Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen 5 Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Eine Summe, die der Betroffene nicht zahlen wollte. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei. Dies ist falsch, urteilten die die Hammener Oberlandesrichter. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig – also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen.
Kategorie: Bußgeldsachen
Umwandlung Verwarnung zum Bußgeld
Dienstag, 8. Mai 2012Gleicheit bei der Bemessung eines Bußgeldes
Donnerstag, 26. April 2012Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Ein Landtagsabgeordneter sah diesen Gleichheitsgrundsatz verletzt, als ihm die Behörden die Strafe für zu dichtes Auffahren auf der Autobahn vom eigentlichen Regelsatz 100 Euro auf 500 Euro erhöhten. Doch der Grund für die härtere Bestrafung war einzig und allein die verkehrsrechtliche Vorgeschichte des Abgeordneten. Bereits ein Jahr zuvor war er ebenfalls wegen zu geringen Abstands sowie aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt worden. Der Autofahrer hatte sich außerdem der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht. Das Oberlandesgericht Bamberg sah daher den höheren Bußgeldbetrag als gerechtfertigte erzieherische Maßnahme an (Az.: 3 Ss OWi 1660/10).
Anforderungen an die Geschwindigkeitsmessung
Freitag, 20. April 2012Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.
Komme es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der gerügt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich – wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren – im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor.
OLG Düsseldorf – Az.: IV 4 RBs 170/11-
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Montag, 27. Februar 2012Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellt wurde.
Das verdeutlichte das OLG Hamm im Falle eines Pkw-Fahrers, der vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Verurteilung lag eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde. Der betroffene Fahrer legte gegen das Urteil des Amtsgerichtes  Rechtsbeschwerde ein.
Die OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Das Amtsgericht hätte die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stelle insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlags fest. Diese Ausführungen seien als Begründung ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit würden sie aber nicht genügen. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedürfe es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war. Es muss  sicher erfasst werden können,  dass zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar gewesen seien. Da diese Feststellungen fehlten, war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.
OLG Hamm, III-2 RBs 108/11
Alkoholbedingte Verkehrsunfälle häufen sich um den Rosenmontag
Sonntag, 12. Februar 2012Der DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat) empfiehlt um die “Tollen Tage” gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sobald ein Fahrzeug bewegt werden muss. Allein in NRW starben 2010 zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch elf Menschen, weitere 260 wurden verletzt. In 46 Fällen war Alkohol beim Fahrzeugführer festgestellt worden.
Die Polizei wird deshalb auch in diesem Jahr verstärkt gegen Alkoholsünder vorgehen.
Zu bedenken:
- Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen
- 0,5 Promille bedeuten vier Punkte in Flensburg, 500 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot
- 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit – mögliche Konsequenz: strafrechtliche Strafbarkeit, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
- 1,6 Promille auf dem Fahrrad- absolute Fahruntüchtigkeit – es drohen ein Bußgeld und die MPU
- Im Durchschnitt werden 0,15 Promille stündlich abgebaut, weshalb auch der Restalkoholgehalt am nächsten Tag zu beachten ist
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Drogen – Ergebnis des Blitzmarathons in NRW
Sonntag, 12. Februar 2012Laut Auskunft des Ministeriums waren in der Aktionszeit insgesamt 250 Autofahrer so schnell, dass ihnen ein Fahrverbot droht. Acht von ihnen mussten den Führerschein sogar an Ort und Stelle abgeben. 31 Autofahrer waren alkoholisiert oder standen unter Drogeneinfluss. 307 hatten sich nicht angegurtet.
Der schnellste Raser wurde auf dem Weg zum Karneval innerorts mit 103 statt der erlaubten 50 km/h geblitzt. Ihm dürfte der Spaß wohl vorab bereits vergangen sein, denn er muss nun mit einem saftigen Bußgeld in Höhe von 280 Euro, zwei Monaten Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg rechnen.
Der schlimmste Raser war mit 148 Kilometern unterwegs, erlaubt waren jedoch nur 70 km/h. Das ist eine Überschreitung um mehr als das Doppelte. Auch diesem Raser droht ein Bußgeld von 600 Euro verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot und vier Punkten.
Die Polizei zeigte sich mit dem Ergebnis des Blitzmarathons “sehr zufrieden”. Doch mittlerweile mehren sich die Stimmen, welche den Sinn der Aktion anzweifeln. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die eingesetzten Geräte aufgrund der Kälte auch korrekte Ergebnisse lieferten.
Übrigens wurden bei dem Marathon auch 31 Autofahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss erwischt- zurückzuführen ist diese hohe Zahl auf die Karnevalszeit. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei auch in den nächsten Tagen verstärkt auf Alkoholsünder achten wird. Gerade in den Karnevalshochburgen, wie Köln, Düsseldorf und Mainz sollte daher mit verstärkten Kontrollen durch die Polizei gerechnet werden.
Die SG Rechtsanwälte halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und wünschen Ihnen eine schöne Karnevalszeit!
1.400 Radarfallen in NRW aufgestellt
Freitag, 10. Februar 2012Wie wir bereits am 07.023012 angekündigt haben, geht seit heute 06:00 Uhr die Polizei massiv gegen Raser in NRW vor. Es wurden in der gesamten Umgebung 1.400 Radarfallen aufgestellt, die 24 Stunden im Einsatz bleiben werden.
Sinn dieser Aktion sei die Reduzierung von Verkehrsunfällen mit Todesopfern, sagte  NRW-Innenminister Jäger. Hieran bestehen doch erhebliche Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie die Zahlen der Verkehrstoten durch eine langfristig  angekündigte “Einmal-24 Stunden-Aktion” reduziert werden sollen. Hierhinter steckt wohl eher ein PR-Gag des Innenministeriums.
Zweifel bestehen zudem an der Richtigkeit der Messungen. Die Messgeräte reagieren hoch empfindlich auf Kälte und schalten sich bei hohen Minustemperaturen sogar ab. Die vorgenommen Messungen könnten demnach unpräzise sein. Sollten Sie geblitzt werden und haben berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die Schwächen der Messgeräte und der Messungen und kann so gezielt gegen ein Bußgeld oder einen drohenden Führerscheinentzug vorgehen. Die SG Rechtsanwälte -Ihre Partner im Verkehrsrecht- helfen Ihnen gerne weiter.
Geschwindigkeitsmessung kurz vor Ende der Begrenzung rechtmäßig
Mittwoch, 8. Februar 2012Das OLG Stuttgart hatte über eine Geschwindigkeitsübertretung zu urteilen, bei der die Polizei die Messung erst kurz vor der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung vornahm. Das Gericht sah durch die Messung keine Verwaltungsvorschriften als verletzt an. Demzufolge war die Geschwindigkeitsmessung rechtmäßig und der Temposünder musste das Bußgeld zahlen.
Die SG Rechtsanwälte aus Willich helfen Ihnen bei Bußgeldsachen gerne weiter!
Kein Fahrverbot trotz hoher Geschwindigkeitsübertretung und Arbeitslosigkeit
Freitag, 3. Februar 2012Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein Empfänger des ALG I bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h seinen Führerschein behalten durfte. Es führte aus, dass von einem Führerscheinentzug abgesehen werden kann, wenn es für die betreffende Person eine übermäßige Härte darstellen würde. In dem vorliegenden Fall hatte ein Familienvater bereits alle Anträge für eine Existenzgründung ordnungsgemäß beantragt, die Bewilligung des Zuschusses wurde jedoch von dem Arbeitsamt nur unter der Voraussetzung  eines gültigen Führerscheins gewährt Az.: 26 OWi 623.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei einem drohenden Fahrverbot auf die individuelle Situation des Betroffenen ankommt. Die SG Rechtsanwälte aus Willich beraten Sie bei einem drohenden Führerscheinentzug gerne über Ihre individuellen Möglichkeiten.
Innerhalb von drei Monaten muss der Bescheid zugestellt sein
Montag, 5. Dezember 2011Wird ein Autofahrer geblitzt und soll gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden, so muss der Bescheid innerhalb von drei Monaten bei ihm sein – andernfalls muss die Geldbuße nicht bezahlt werden. Nach drei Monaten ist die geahndete Tat verjährt.
OLG Hamm, 3 Ss OWi 860/09

