Kategorie: Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zur Haftung eines Kindes bei einem Verkehrsunfall

Montag, 12. März 2012

Ein Kind läuft unvermittelt auf die Fahrbahn, es kommt zum Unfall. Neben der menschlichen Tragödie stellt sich auch die Haftungsfrage.

Grundsätzlich gilt:  Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht.

Kindern zwischen sieben und zehn Jahren haften grundsätzlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

Doch diese Haftungsbegrenzung entfällt  mit dem Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres. Hier urteilen die Gerichte nicht alle gleich.

Das OLG Celle hielt einen knapp Elfjährigen, der unvermittelt auf die Straße gelaufen war, für voll verantwortlich. Auch das OLG Hamm  sowie das Kammergericht Berlin bewerteten das sorglose Überqueren der Straße durch einen Minderjährigen als einen besonders schweren Verstoß.

Riskant kann es bei der Haftung auch werden, wenn Kinder aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. So erlegte das OLG Nürnberg einem zwölfeinhalb Jahre alten Jungen die volle Haftung auf, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad mit einem fahrenden Pkw zusammenstieß. Auch das LG Stade hielt ein zehneinhalb Jahre altes Kind für voll verantwortlich, das bei geschlossener Bahnschranke die Gleise überquert hatte und von einem Zug erfasst wurde.

Andere Gerichte wie die LG Kleve, LG Dortmund  sowie das AG Essen sehen bei Unfällen im Straßenverkehr in Kindern eher Opfer als Täter. Der Verfassungsgerichtshof Berlin argumentierte in einem Fall sogar, die Gerichte seien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder verpflichtet, bei Minderjährigen eine Haftungsbegrenzung besonders intensiv zu prüfen.

Sollte Ihr Kind in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur dieser kann die Haftungsfrage richtig einschätzen und bestehende Ansprüche geltend machen. Die SG Rechtsanwälte beraten Sie gerne, auch ohne zeitaufwendigen Kanzleibesuch!

 

Unfallgeschädigter Autofahrer muss keine Marktforschung betreiben

Mittwoch, 15. Februar 2012

Ein unfallgeschädigter Autofahrer, der den entstandenen Fahrzeugschaden von einem Sachverständigen ermitteln lässt, ist nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet. Er muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine “Marktforschung” betreiben, so lange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich ansetzt. Der Streit über die Sachverständigenkosten zwischen dem Gutachter und Haftpflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, ob sich dieses Urteil auch auf Mietwagenkosten übertragen lässt. Hier stellen sich Versicherungen nur allzu häufig quer und verweisen auf günstige Internetangebote. Das diese Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls häufig nicht ermittelbar sind, lassen die Haftpflichtversicherer völlig außer Acht.

Welche Gutachter- und Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall anfallen – und wie hoch diese sein dürfen -, sollte von erfahrenen Verkehrsanwälten geklärt werden. Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte aus Willich gerne zur Verfügung.

Kein Fahrverbot trotz hoher Geschwindigkeitsübertretung und Arbeitslosigkeit

Freitag, 3. Februar 2012

Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein Empfänger des ALG I bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h seinen Führerschein behalten durfte. Es führte aus, dass von einem Führerscheinentzug abgesehen werden kann, wenn es für die betreffende Person eine übermäßige Härte darstellen würde. In dem vorliegenden Fall hatte ein Familienvater bereits alle Anträge für eine Existenzgründung ordnungsgemäß beantragt, die Bewilligung des Zuschusses wurde jedoch von dem Arbeitsamt nur unter der Voraussetzung  eines gültigen Führerscheins gewährt Az.: 26 OWi 623.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei einem drohenden Fahrverbot auf die individuelle Situation des Betroffenen ankommt. Die SG Rechtsanwälte aus Willich beraten Sie bei einem drohenden Führerscheinentzug gerne über Ihre individuellen Möglichkeiten.

Urlaubszeit ist Reisezeit – Achtung vor ausländischen Bußgeldern

Donnerstag, 4. August 2011

Bislang hatte der Autofahrer, wenn er im Ausland zu schnell fuhr oder ein Rotlicht ignorierte kaum etwas zu befürchten, solange er nicht an Ort und Stelle mit einem Bußgeld belegt wurde. Dies kann sich sehr bald ändern. Ab sofort sollte der deutsche Autofahrer sein “Urlaubsknöllchen” nicht achtlos entsorgen.

Bereits seit vergangenem Herbst vollstrecken die Ferienländer erlassene Bußgeldbescheide  auch in Deutschland. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Geldbuße auf mindestens 70,00 € beläuft. Durch die Einführung einer europaweiten Datenbank soll es der Polizei aus EU-Ländern künftig ermöglicht werden, die Daten des Fahrzeighalters zu ermitteln. Dies ermöglicht die direkte Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen. Ein entsprechener Beschluss des Europaparlaments in Straßburg liegt bereits vor.

Folgende Vergehen werden zukünftig unter anderem geahndet: Überschreitung des Tempolimits, Mißachten und Überfahren einer roten Ampel, fehlender Sicherheitsgurt oder Helm, Fahren unter Alkoholeinfluss, Handy am Steuer.

Falschparker sollen erst ab 2013 verfolgt werden.

Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländischen Behörden alle Vergehen konsequent verfolgen, raten die SG Rechtsanwälte zu einer erhöhten Vorsicht im Ausland. Schon vermeintlich kleine Verkehssünden können im europäischen Ausland teuer zu stehen kommen.

Bußgelder in Europa

Quelle: ADAC

 Gerade im Hinblick auf die Einführung einer europaweiten Datenbank ist zukünftig von einer vermehrten Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten auszugehen.

Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

Mittwoch, 3. August 2011

Reparaturkostenkalkulationen in Sachverständigengutachten beinhalten in der Auflistung des Arbeitslohns oftmals erhöhte Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt bzw. markengebunden Fachwerkstatt. Dies nehmen die regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer oft zum Anlass eigenmächtige Kürzungen vorzunehmen.  Der Geschädigte wird zur Begründung auf ein Gegengutachten verwiesen. Ihm werden erheblich günstigere Reparaturmöglichkeiten freier Werkstätten vorgehalten.

Doch wann ist diese Kürzung berechtigt?

Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) hierüber bereits im Jahr 2003 in einem Urteil Klarheit geschaffen hatte, finden sich Gerichte, die die Feststellungen unterschiedlich interpretieren. Inzwischen hat der 6. Zivilsenat des BGH die Voraussetzungen einer zulässigen Kürzung konkretisiert. Letztlich kommt es auf die Zumutbarkeit an, den Geschädigten auf freie Werkstätten zu verweisen (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09; Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09; Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 91/09).

Demnach ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten grundsätzlich unzumutbar, wenn sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre alt war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein sich auf eine freie Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer marken-gebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

SG Rechtsanwälte empfiehlt grundsätzlich, die Unfallschadenregulierung von Beginn an durch professionelle Hände begleiten zu lassen. So wird dem Kürzungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung frühzeitig entgegen gewirkt.