Kategorie: Führerscheinsachen
Dienstag, 17. April 2012
Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.
- Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
- Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
- Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.
Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.
Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.
Schlagworte:Cannabiskonsum, Führerscheinentzug, MPU
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Montag, 2. April 2012
 Unfälle mit alkoholisierten Radfahrern nehmen dramatisch zu, der bisher geltende Grenzwert von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt für die absolute Fahruntüchtigkeit darf daher keinen Bestand haben. Dafür sprachen sich etwa 150 Experten im Rahmen der gemeinsam vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat und Unfallforschung der Versicherer  in dieser Woche in Berlin durchgeführten Konferenz „Sicherer Radverkehr“ aus. Zudem sollte, wie für Kraftfahrzeuge auch, ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen jetzt die Grenzwerte klären, die nach Meinung der Teilnehmer bei etwa 0,8 Promille für die Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen sollten. Was viele nicht wissen: Im Falle eines Unfalls können auch 0,3 Promille schon ein Straftatbestand sein.
Quelle: Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Schlagworte:1.6 Promille, absolute Fahruntüchtigkeit, BAK, DVR
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Mittwoch, 28. März 2012
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Die Polizei meldete den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, woraufhin diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzog.
Der Führerscheinentzug erfolgte zu Recht, entschied das VG Aachen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne.
Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC.
Schlagworte:Cannabis, Drogenkonsum, Führerscheinentzug, Haschisch, Polizeikontrolle, Ungeeignetheit zum Führen des Fahrzeugs, Urteil, Verwaltungsgericht Aachen
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Dienstag, 27. März 2012
Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das OLG Thüringen betont. Im vorliegenden Fall wurden bei dem betroffenen Alkoholsünder über 4 Promille gemessen. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, fechtete allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er sei jedenfalls auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wies die zuständige Polizeistreife zurück. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und aus diesem wieder aussteigen. Daher hatten die Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.  Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betroffene auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt.Es reicht aus, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst.
OLG Thüringen (Az. 1 Ss 82/11)
Schlagworte:Blutentnahme, Führerscheinentzug, OLG, Promille, Urteil
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Donnerstag, 1. März 2012
Ein Punktestand zwischen eins und drei soll voraussichtlich zu einem Punkt zusammengefasst werden.
Vier und fünf Punkte werden zu zwei Punkten zusammengefasst.
Ein Punktestand von sechs bis sieben wird zu drei Punkten zusammengefasst.
Wer acht bis zehn Punkte hat, würde laut derzeitiger Planung vier Punkte bekommen.
Elf bis dreizehn Punkte würden zu fünf Punkten zusammengefasst.
Ein Punktestand von vierzehn bis fünfzehn würde in sechs Punkte überführt werden.
Sechzehn bis Siebzehn Punkte werden  in sieben Punkte umgewandelt.
Achtzehn Punkte entsprächen im neuen System acht und führen bei beiden Systemen zum Entzug des Führerscheins.
Schlagworte:Flensburger Punkte, Neues System, Ramsauer, Umrechnung
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Dienstag, 28. Februar 2012
„Die heute von Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer vorgestellten Pläne sorgen für mehr Transparenz des Flensburger Punktesystems. Dies ist aus Sicht der Verkehrssicherheit zu begrüßen“, kommentiert der Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR), Dr. Walter Eichendorf, die vom Minister vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Verkehrszentralregisters (VZR). Die jetzige Situation sei besonders mit Blick auf die Tilgungsfristen sowohl für den Laien als auch für Behörden und Gerichte nur schwer durchschaubar.
Schlagworte:Bundesverkehrsminister, Deutscher Verkehrssicherheitsrat, DVR, Eichendorf, Flensburg, Punkte, Ramsauer
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Freitag, 3. Februar 2012
Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein Empfänger des ALG I bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h seinen Führerschein behalten durfte. Es führte aus, dass von einem Führerscheinentzug abgesehen werden kann, wenn es für die betreffende Person eine übermäßige Härte darstellen würde. In dem vorliegenden Fall hatte ein Familienvater bereits alle Anträge für eine Existenzgründung ordnungsgemäß beantragt, die Bewilligung des Zuschusses wurde jedoch von dem Arbeitsamt nur unter der Voraussetzung  eines gültigen Führerscheins gewährt Az.: 26 OWi 623.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei einem drohenden Fahrverbot auf die individuelle Situation des Betroffenen ankommt. Die SG Rechtsanwälte aus Willich beraten Sie bei einem drohenden Führerscheinentzug gerne über Ihre individuellen Möglichkeiten.
Schlagworte:Bußgeld, Führerschein, Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsübertretung, Urteil
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Donnerstag, 6. Oktober 2011
Das OLG Bamberg betonte in seiner Entscheidung, dass ein Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen könne, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung angdroht wird, wenn er für einen Monat kein Fahrzeug führen dürfe.
OLG Bamberg, Urteil vom 26.01.2011, Az. 3 Ss OWi 2/2011
Schlagworte:Fahrverbot
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Samstag, 20. August 2011
Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer einen Punktestand von 18 Zählern erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen klagte der Fahrer mit der Begründung, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.
Die Richter sahen das anders. Durch das Erreichen der 18 Punkte zeige sich der Fahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ganz gleich, wodurch er die Punkte erhalten habe.
So gesehen kann ein harmloses Knöllchen sehr teuer werden!
Schlagworte:18 Punkte, Falschparken, Knöllchen
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