Kategorie: Führerscheinverlust

Kündigung wegen eines Fahrverbots aufgrund einer Alkoholfahrt unzulässig

Mittwoch, 25. April 2012

Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung ausgesprochen wurde, sind immer noch einzelne Umstände zu berücksichtigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Iserlohn.

Der Angestellte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem Arbeitgeber überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraut. Bereits im Jahr 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten, wofür er eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhielt. Nachdem er ein Jahr später erneut mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, erhielt er ein dreimonatiges Fahrverbot, woraufhin ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte. Hiergegen klagte der Betroffene.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

MPU bei Cannabiskonsum

Dienstag, 17. April 2012

Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.

  • Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
  • Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
  • Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.

Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.

Promillegrenze für Radfahrer soll gesenkt werden

Montag, 2. April 2012

 Unfälle mit alkoholisierten Radfahrern nehmen dramatisch zu, der bisher geltende Grenzwert von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt für die absolute Fahruntüchtigkeit darf daher keinen Bestand haben. Dafür sprachen sich etwa 150 Experten im Rahmen der gemeinsam vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat und Unfallforschung der Versicherer  in dieser Woche in Berlin durchgeführten Konferenz „Sicherer Radverkehr“ aus. Zudem sollte, wie für Kraftfahrzeuge auch, ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen jetzt die Grenzwerte klären, die nach Meinung der Teilnehmer bei etwa 0,8 Promille für die Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen sollten. Was viele nicht wissen: Im Falle eines Unfalls können auch 0,3 Promille schon ein Straftatbestand sein.

Quelle: Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Führerscheinentzug bei Haschischkonsum

Mittwoch, 28. März 2012

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Die Polizei meldete den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, woraufhin diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzog.

Der Führerscheinentzug erfolgte zu Recht, entschied das VG Aachen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne.

Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC.

Rechtmäßigkeit einer Blutentnahme bei Volltrunkenen

Dienstag, 27. März 2012

Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das OLG Thüringen betont. Im vorliegenden Fall wurden bei dem betroffenen Alkoholsünder über 4 Promille gemessen. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, fechtete allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er sei jedenfalls auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wies die zuständige Polizeistreife zurück. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und aus diesem wieder aussteigen. Daher hatten die Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.  Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betroffene auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt.Es reicht aus, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst.

OLG Thüringen (Az. 1 Ss 82/11)

Sperrzeitverkürzung bei Führerscheinentzug

Montag, 26. März 2012

Tätige Reue kann sich nach einer Trunkenheitsfahrt durchaus lohnen. Die zeigt ein Urteil des AG Lüdinghausen. Ein Autofahrer hatte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille erwischt. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Mal, dass der Autofahrer wegen Alkoholkonsums im Verkehr aufgefallen war. Es drohte ihm daher ein Führerscheinentzug von mindestens 12 Monaten.
Noch vor dem Hauptverhandlungstermin begann er jedoch mit einer Verkehrstherapie und bereits im Verhandlungstermin konnte er dem Amtsrichter eine Bescheinigung seines Verkehrspsychologen über die Teilnahme an 10 Therapiestunden nachweisen. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar der Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen damit noch nicht völlig entfallen war. Allerdings wurde die bislang erfolgte Therapie dahingehend gewürdigt, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate auf insgesamt acht Monate verkürzt wurde.

Ag Lüdinghausen Az.:9 Ds 82 Js 2342-08 – 70/08

Präsident des DVR begrüßt die angestrebten Reformen des Flensburger Punktesystems

Dienstag, 28. Februar 2012

„Die heute von Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer vorgestellten Pläne sorgen für mehr Transparenz des Flensburger Punktesystems. Dies ist aus Sicht der Verkehrssicherheit zu begrüßen“, kommentiert der Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR), Dr. Walter Eichendorf, die vom Minister vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Verkehrszentralregisters (VZR). Die jetzige Situation sei besonders mit Blick auf die Tilgungsfristen sowohl für den Laien als auch für Behörden und Gerichte nur schwer durchschaubar.


Ramsauer präsentiert Konzept für neues Punktesystem

Dienstag, 28. Februar 2012

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) stellt heute seine Pläne für ein neues Punktesystem für Verstöße am Steuer vor. Der Vorschlag läuft im Kern darauf hinaus, dass es nur noch zwei Kategorien gibt: Je nach Schwere des Vergehens soll es einen Punkt oder maximal zwei Punkte geben. Der Verlust des Führerscheins soll demnächst aber bereits bei acht Punkten drohen.

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände meldete Zweifel an, “ob wir mit ein und zwei Punkten gerecht die Schwere der Verkehrsverstöße bewerten”.

Beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg sind derzeit neun Millionen Bürger mit schwereren Verkehrssünden registriert.

1.400 Radarfallen in NRW aufgestellt

Freitag, 10. Februar 2012

Wie wir bereits am 07.023012 angekündigt haben, geht seit heute 06:00 Uhr die Polizei massiv gegen Raser in NRW vor. Es wurden in der gesamten Umgebung 1.400 Radarfallen  aufgestellt, die 24 Stunden im Einsatz bleiben werden.

Sinn dieser Aktion sei die Reduzierung von Verkehrsunfällen mit Todesopfern, sagte  NRW-Innenminister Jäger. Hieran bestehen doch erhebliche Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie die Zahlen der Verkehrstoten durch eine langfristig  angekündigte “Einmal-24 Stunden-Aktion” reduziert werden sollen. Hierhinter steckt wohl eher ein PR-Gag des Innenministeriums.

Zweifel bestehen zudem an der Richtigkeit der Messungen. Die Messgeräte reagieren hoch empfindlich auf Kälte und schalten sich bei hohen Minustemperaturen sogar ab. Die vorgenommen Messungen könnten demnach unpräzise sein. Sollten Sie geblitzt werden und haben berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die Schwächen der Messgeräte und der Messungen und kann so gezielt gegen ein Bußgeld oder einen drohenden Führerscheinentzug vorgehen. Die SG Rechtsanwälte -Ihre Partner im Verkehrsrecht- helfen Ihnen gerne weiter.

 


Kein Fahrverbot trotz hoher Geschwindigkeitsübertretung und Arbeitslosigkeit

Freitag, 3. Februar 2012

Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein Empfänger des ALG I bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h seinen Führerschein behalten durfte. Es führte aus, dass von einem Führerscheinentzug abgesehen werden kann, wenn es für die betreffende Person eine übermäßige Härte darstellen würde. In dem vorliegenden Fall hatte ein Familienvater bereits alle Anträge für eine Existenzgründung ordnungsgemäß beantragt, die Bewilligung des Zuschusses wurde jedoch von dem Arbeitsamt nur unter der Voraussetzung  eines gültigen Führerscheins gewährt Az.: 26 OWi 623.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei einem drohenden Fahrverbot auf die individuelle Situation des Betroffenen ankommt. Die SG Rechtsanwälte aus Willich beraten Sie bei einem drohenden Führerscheinentzug gerne über Ihre individuellen Möglichkeiten.