Kategorie: Führerscheinwiedererlangung

MPU bei Cannabiskonsum

Dienstag, 17. April 2012

Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.

  • Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
  • Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
  • Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.

Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Teilnahme an Verkehrstherapie

Sonntag, 20. November 2011

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Regelfall des § 69 Abs. StGB nicht vorliegt, wenn der Täter schon während des Strafverfahrens eine Verkehrstherapie besucht.

Im zu entschiedenen Fall wurde der angeklagte Student wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm jedoch nicht entzogen, sondern lediglich ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der Täter einer Trunkenheitsfahrt zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Maßgeblich ist aber nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten Aburteilung.

Zum Zeitpunkt des Urteils hatte der Angeklagte bereits mehrere Stunden in der individual-psychologischen Verkehrstherapie besucht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008, Az. 24a Ns 26/07

Fahrerlaubnisentzug – Verkürzung der Sperrfrist

Donnerstag, 6. Oktober 2011

Die Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt kann verkürzt werden, wenn der Betroffene sich intensiv mit der Tat auseinandergesetzt hat. Insbesondere kann zugunsten des Betroffenen positiv gewertet werden, wenn er nach Begehung der Tat sich mehrfach in therapeutische Beratung begeben hat.

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Führerscheinentzug führt nicht automatisch zur MPU

Dienstag, 23. August 2011

Wird der Führerschein etwa wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen, muss zur Wiedererlangung nicht zwingen eine medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt werden. Mit diesem Beschluss ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis dem Antrag einer 39-Jährigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gefolgt (Az.: 1 W 33/06).

Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass die Betroffene glaubhaft vortragen konnte auf den Führerschein angewiesen zu sein. Die Betroffene trug vor, derzeit etwa 4 Stunden mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren zu müssen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anerkannt, jedoch die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gefordert. Zu Unrecht, wie das OVG Saarlouis entschied.

Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sei die Beibringung einer MPU nur nötig, wenn der Führerschein aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Straftaten entzogen wurde, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen. Zumindest müssen erhebliche Zweifel an der Kraftfahreigung des Betroffenen bestehen.

Dies war hier nicht der Fall.