Kategorie: Gerichtsverfahren
Mittwoch, 11. April 2012
Wer unter dem Einfluss von Medikamenten im Laufe eines Abends drei bis vier Gläser Rotwein konsumiert, ist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage. Wenn sich der Betroffene dennoch ans Steuer seines Autos setzt, handelt er grob fahrlässig und kann bei einem Unfall die entstandenen Schäden nicht von der eigenen Kasko-Versicherung ersetzt verlangen. Dies entschied das AG Frankfurt am Main. Die Vollkasko-Versicherung ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Im Einzelnen: Ein Autofahrer war unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Auto gefahren und ist dabei mit seinem Wagen an einen Bordstein geprallt. Dabei entstand ein Schaden von über 4.000 Euro. Der Kläger fuhr zunächst weiter. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die eine Blutprobe entnehmen ließ. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 Promille ermittelt. Allerdings enthielt die entnommene Blutprobe zu geringe Blutreste, als dass eine vollständige Blutalkoholbestimmung hätte durchgeführt werden können. Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den späteren Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann auf Grund der eingenommenen Medikamente in Verbindung mit dem Alkohol fahruntüchtig gewesen sei. Das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit leitete das Gericht aus verschiedenen seitens der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten ab. In dem späteren Klageverfahren verweigerte die Kaskoversicherung des Klägers die Regulierung des geltend gemachten Schadens mit dem Argument, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich in seinem Fall nur um relative und nicht um absolute Fahruntüchtigkeit gehandelt habe. Denn die relative Fahruntüchtigkeit sei keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit. Vielmehr gehe es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises.
Schlagworte:AG Frankfurt, BAK, Kaskoversicherung, Medikamentenkonsum, Schäden, Trunkenheitsfahrt
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Mittwoch, 4. April 2012
Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss das Gericht grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen.
Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg kann der Betroffene so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11
Schlagworte:Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Bamberg, Eispruch, Entschuldigungsgrund, OLG, Urteil, Verwerfung
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Dienstag, 27. März 2012
Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das OLG Thüringen betont. Im vorliegenden Fall wurden bei dem betroffenen Alkoholsünder über 4 Promille gemessen. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, fechtete allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er sei jedenfalls auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wies die zuständige Polizeistreife zurück. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und aus diesem wieder aussteigen. Daher hatten die Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.  Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betroffene auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt.Es reicht aus, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst.
OLG Thüringen (Az. 1 Ss 82/11)
Schlagworte:Blutentnahme, Führerscheinentzug, OLG, Promille, Urteil
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Sonntag, 11. März 2012
Autofahrer müssen nicht mit Schritttempo durch Pfützen fahren und aufpassen, dass Fußgänger trocken bleiben. Wie ein Urteil nun erneut bestätigte, herrscht keine Schritttempo-Pflicht bei der Durchfahrt von Pfützen. Von Autofahrern kann bei Regenwetter nicht verlangt werden, Pfützen mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren, um Fußgänger vor einer Dusche zu schützen. Wie das Landgericht Itzehoe entschied, bedeuteten Bremsmanöver vor Pfützen eine zu große Unfallgefahr – und permanentes Schritttempo im Stadtverkehr sei eine zu große Verkehrsbehinderung.
Schlagworte:Landgericht, Pfützen, Schritttempo, Urteil
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Montag, 20. Februar 2012
Kollidiert ein Auto mit einem durch Blaulicht abgesicherten Einsatzwagen, haftet der Fahrer voll für Schäden an dem Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte einen Rentner, der mit seinem Auto auf einem Polizeiwagen aufgefahren war. Die Beamten sicherten gerade eine Unfallstelle ab – hierzu hatten sie Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und eingeschalteten Scheinwerfern entgegen der Fahrtrichtung des 80-jährigen Unfallfahrers abgestellt. Der Rentner übersah offensichtlich das Einsatzfahrzeug und kollidierte mit diesem.
Der Rentner war der Ansicht, die Polizei habe schuldhaft den Unfall verursacht.Diese Auffassung teilten die Richter jedoch nicht. Schon allein wegen des Blaulichts hätte der Mann vorsichtig an den Unfallort heranfahren müssen, um jederzeit bremsen zu können. Dies gelte auch, wenn der Polizeiwagen verkehrt herum stehe.
Schlagworte:Blaulicht, OLG, Polizei, Rentner, Unfall, Urteil
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