Kategorie: KFZ-Haftpflichtversicherung

Mietwagen auch während des Urlaubs gerechtfertigt

Donnerstag, 29. März 2012

Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug bereits schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.

So entschied das AG Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.

OLG Köln bestätigt Schwacke

Freitag, 2. März 2012

Das OLG Köln sieht durch die Vorlage von Internetausdrucken diverser Autovermieter die bewährte Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht als widerlegt an. Zum Hintergrund: Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese ließ sich von ihren Kunden den Schadensersatz aus 15 Verkehrsunfällen zur Sicherheit in Höhe der entstandenen Mietwagenkosten abtreten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten – KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner – zu 100 Prozent war unstreitig.

Das Landgericht Aachen hatte zuvor der Klage des Autovermieters  stattgegeben. Das Landgericht Aachen schätzte hierbei anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Nicht zugesprochen wurde durch das Landgericht Aachen jedoch ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten in Höhe von 20 Prozent.

Dies nahm die Klägerin hin. Die verklagte Versicherung ging allerdings vor dem OLG Köln in Berufung und wandte ein, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Zudem bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Das OLG Köln sah dies  anders und wies die Berufung vollumfänglich zurück.

Zunächst ging das OLG Köln von der Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzes in Form entstandener Mietwagenkosten aus. Ein Verstoß gegen § 5 RDG liegt jedenfalls nicht vor.

Der Kunde könne von dem Mietwagenunternehmen eine Beratung im Hinblick auf die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-NJW 2006, 2618) bestehe sogar eine Verpflichtung zu einer solchen Beratung. Außerdem sei die Haftung dem Grunde nach in allen Fällen unstreitig gewesen. Die Abtretung habe auch nur den Schadensersatz in Form des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten umfasst.

Urteil vom 19. Oktober 2011 (AZ: 16 U 55/10)

Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Durchsetzung von Mietwagen-, oder Sachverständigenkosten haben, wenden Sie sich an Ihre Vertrauensanwälte – SG Rechtsanwälte – in Willich. Wir beraten Sie gerne und setzten Ihre Schadensersatzansprüche konsequent durch.

Volle Haftung bei Spurwechsel nach Autobahnauffahrt

Montag, 5. Dezember 2011

Wer beim Auffahren auf die Autobahn sofort auf die Überholspur wechselt, haftet bei einem Unfall allein. Das gelte selbst dann, wenn der Zusammenstoß auf der Überholspur mit einem Fahrzeug erfolgte, das zu schnell unterwegs war.

OLG Jena, Az.: 5 U 797/08

Tuning der Versicherung mitteilen

Dienstag, 11. Oktober 2011

Eine Versicherung muss nicht zahlen, wenn ihr Veränderungen am Auto, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen, nicht gemeldet wurden. So das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 26.02.2007, Az. 10 U 56/06.

Dabei wertete das Gericht es als unerheblich, ob das Tuning die direkte Ursache des Unfalls war. Ein getuntes Fahrzeug schaffe einen besonderen Anreiz, die zusätzlichen Möglichkeiten auch auszureizen. Daher müsse die Versicherung in jedem Fall über Veränderungen informiert werden.

Bei Autobahnstau Warnblinkanlage einschalten

Dienstag, 11. Oktober 2011

Wer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs einschaltet, um so den nachfolgenden Verkehr zu warnen, kann in Höhe von 25 Prozent des Schadens haftbar gemacht werden, wenn ein nachfolgender Autofahrer zu spät reagiert und einen Auffahrunfall verursacht.

So das LG Memmingen, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07.

Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung

Mittwoch, 3. August 2011

Reparaturkostenkalkulationen in Sachverständigengutachten beinhalten in der Auflistung des Arbeitslohns oftmals erhöhte Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt bzw. markengebunden Fachwerkstatt. Dies nehmen die regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer oft zum Anlass eigenmächtige Kürzungen vorzunehmen.  Der Geschädigte wird zur Begründung auf ein Gegengutachten verwiesen. Ihm werden erheblich günstigere Reparaturmöglichkeiten freier Werkstätten vorgehalten.

Doch wann ist diese Kürzung berechtigt?

Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) hierüber bereits im Jahr 2003 in einem Urteil Klarheit geschaffen hatte, finden sich Gerichte, die die Feststellungen unterschiedlich interpretieren. Inzwischen hat der 6. Zivilsenat des BGH die Voraussetzungen einer zulässigen Kürzung konkretisiert. Letztlich kommt es auf die Zumutbarkeit an, den Geschädigten auf freie Werkstätten zu verweisen (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09; Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09; Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 91/09).

Demnach ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten grundsätzlich unzumutbar, wenn sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre alt war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein sich auf eine freie Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer marken-gebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

SG Rechtsanwälte empfiehlt grundsätzlich, die Unfallschadenregulierung von Beginn an durch professionelle Hände begleiten zu lassen. So wird dem Kürzungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung frühzeitig entgegen gewirkt.

Schadenregulierung – BGH-Urteil zur Wirksamkeit der Abtretungserklärung

Dienstag, 2. August 2011

In seinem Urteil (AZ: VI ZR 260/10) vom 7.6.2011 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung vertreten, dass die bisher in der Praxis gängigen Abtretungen erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof dazu aus: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“

Die Entscheidung betrifft sowohl Sachverständigen-, wie auch Mietwagen und Reparaturkosten. Die Problematik liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Sachverständigen-, Reparatur- oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen. Es geht daher darum, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar“ im Sinne des BGH zu machen.

SG Rechtsanwälte empfiehlt daher, die Abtretungserklärung nicht nur auf die Erstattung von Sachverständigen-, Miet- oder Reparaturkosten zu beschränken, sondern nach Rechnungs-Nr. und Rechnungshöhe zu konkretisieren.
Gerne stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte bei der Ausgestaltung wirksamer Abtretungserklärungen beratend zur Seite.