Kategorie: MPU

Wann droht die MPU?

Freitag, 4. Mai 2012
Nicht jeder Alkohol-Exzess berechtigt die Behörden zur berühmt-berüchtigten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, daß es zur Rechtfertigung eines Idiotentests konkrete Hinweise dafür geben muss, daß der Führerscheininhaber Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher voneinander trennen kann.
Beschluss vom 9. März 2005, Az. Au 3 S 05.167

MPU bei Cannabiskonsum

Dienstag, 17. April 2012

Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.

  • Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
  • Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
  • Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.

Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.

Radfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden

Donnerstag, 5. April 2012

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.

Vorbereitung auf MPU umsatzsteuerpflichtig

Montag, 13. Februar 2012

Finanzgericht Münster:

Die Umsätze aus einer Verkehrstherapie, mit der Verkehrssünder ihren Führerschein wiedererlangen sollen, fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.

Die Therapien stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar, da sie nicht vorrangig der Behandlung von Krankheiten dienen.
FG Münster, Urteil v. 9.8.2011, 15 K 812/10 U