Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zu kleine Parkscheibe – Ordnungswidrigkeit

Dienstag, 15. Mai 2012

Wer in sein Auto eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Größe (110 mm x 150 mm) begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das urteilte das Amtsgericht Cottbus und bestätigte eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro. Der betroffene Autofahrer hatte auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet.

Mobile Navis ordnungsgwidrig?

Freitag, 9. Dezember 2011

Geräte zur Warnung vor Radarfallen sind in Deutschland verboten. Auch wer sich während der Fahrt beispielsweise mit seinem Smartphone in einer Facebook-Gruppe über die Standorte von Radargeräten auf der Strecke informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ein Verbot von Radarwarnern gilt nach Angaben des ADAC nicht nur für klassische Warngeräte, sondern auch für Navigationsgeräte oder Mobiltelefone, die vor Blitzern warnen. Sind solche Geräte mit Ankündigungsfunktionen, sogenannten POI-Warnern, ausgestattet, dürfen diese im Fahrzeug nicht benutzt werden. Verkäufer oder Hersteller geben oftmals ihren Kunden das Gegenteil mit auf den Weg. Wer aber trotz dieses Verbots ein solches Gerät betriebsbereit an Bord hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen.