Kategorie: Rechtsanwälte

Zur Haftung eines Kindes bei einem Verkehrsunfall

Montag, 12. März 2012

Ein Kind läuft unvermittelt auf die Fahrbahn, es kommt zum Unfall. Neben der menschlichen Tragödie stellt sich auch die Haftungsfrage.

Grundsätzlich gilt:  Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht.

Kindern zwischen sieben und zehn Jahren haften grundsätzlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

Doch diese Haftungsbegrenzung entfällt  mit dem Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres. Hier urteilen die Gerichte nicht alle gleich.

Das OLG Celle hielt einen knapp Elfjährigen, der unvermittelt auf die Straße gelaufen war, für voll verantwortlich. Auch das OLG Hamm  sowie das Kammergericht Berlin bewerteten das sorglose Überqueren der Straße durch einen Minderjährigen als einen besonders schweren Verstoß.

Riskant kann es bei der Haftung auch werden, wenn Kinder aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. So erlegte das OLG Nürnberg einem zwölfeinhalb Jahre alten Jungen die volle Haftung auf, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad mit einem fahrenden Pkw zusammenstieß. Auch das LG Stade hielt ein zehneinhalb Jahre altes Kind für voll verantwortlich, das bei geschlossener Bahnschranke die Gleise überquert hatte und von einem Zug erfasst wurde.

Andere Gerichte wie die LG Kleve, LG Dortmund  sowie das AG Essen sehen bei Unfällen im Straßenverkehr in Kindern eher Opfer als Täter. Der Verfassungsgerichtshof Berlin argumentierte in einem Fall sogar, die Gerichte seien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder verpflichtet, bei Minderjährigen eine Haftungsbegrenzung besonders intensiv zu prüfen.

Sollte Ihr Kind in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur dieser kann die Haftungsfrage richtig einschätzen und bestehende Ansprüche geltend machen. Die SG Rechtsanwälte beraten Sie gerne, auch ohne zeitaufwendigen Kanzleibesuch!

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Drogen – Ergebnis des Blitzmarathons in NRW

Sonntag, 12. Februar 2012

Laut Auskunft des Ministeriums waren in der Aktionszeit insgesamt 250 Autofahrer so schnell, dass ihnen ein Fahrverbot droht. Acht von ihnen mussten den Führerschein sogar an Ort und Stelle abgeben. 31 Autofahrer waren alkoholisiert oder standen unter Drogeneinfluss. 307 hatten sich nicht angegurtet.

Der schnellste Raser wurde auf dem Weg zum Karneval innerorts mit 103 statt der erlaubten 50 km/h geblitzt. Ihm dürfte der Spaß wohl vorab bereits vergangen sein, denn er muss nun mit einem saftigen Bußgeld in Höhe von 280 Euro, zwei Monaten Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg rechnen.

Der schlimmste Raser war mit 148 Kilometern unterwegs, erlaubt waren jedoch nur 70 km/h. Das ist eine Überschreitung um mehr als das Doppelte. Auch diesem Raser droht ein Bußgeld von 600 Euro verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot und vier Punkten.

Die Polizei zeigte sich mit dem Ergebnis des Blitzmarathons “sehr zufrieden”. Doch mittlerweile mehren sich die Stimmen, welche den Sinn der Aktion anzweifeln. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die eingesetzten Geräte aufgrund der Kälte auch korrekte Ergebnisse lieferten.

Übrigens wurden bei dem Marathon auch 31 Autofahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss erwischt- zurückzuführen ist diese hohe Zahl auf die Karnevalszeit. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei auch in den nächsten Tagen verstärkt auf Alkoholsünder achten wird. Gerade in den Karnevalshochburgen, wie Köln, Düsseldorf und Mainz sollte daher mit verstärkten Kontrollen durch die Polizei gerechnet werden.

Die SG Rechtsanwälte halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und wünschen Ihnen eine schöne Karnevalszeit!

1.400 Radarfallen in NRW aufgestellt

Freitag, 10. Februar 2012

Wie wir bereits am 07.023012 angekündigt haben, geht seit heute 06:00 Uhr die Polizei massiv gegen Raser in NRW vor. Es wurden in der gesamten Umgebung 1.400 Radarfallen  aufgestellt, die 24 Stunden im Einsatz bleiben werden.

Sinn dieser Aktion sei die Reduzierung von Verkehrsunfällen mit Todesopfern, sagte  NRW-Innenminister Jäger. Hieran bestehen doch erhebliche Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie die Zahlen der Verkehrstoten durch eine langfristig  angekündigte “Einmal-24 Stunden-Aktion” reduziert werden sollen. Hierhinter steckt wohl eher ein PR-Gag des Innenministeriums.

Zweifel bestehen zudem an der Richtigkeit der Messungen. Die Messgeräte reagieren hoch empfindlich auf Kälte und schalten sich bei hohen Minustemperaturen sogar ab. Die vorgenommen Messungen könnten demnach unpräzise sein. Sollten Sie geblitzt werden und haben berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die Schwächen der Messgeräte und der Messungen und kann so gezielt gegen ein Bußgeld oder einen drohenden Führerscheinentzug vorgehen. Die SG Rechtsanwälte -Ihre Partner im Verkehrsrecht- helfen Ihnen gerne weiter.

 


Flensburger Punkte – ab 2013 Neuregelung?

Donnerstag, 9. Februar 2012

“Bild” und “Autobild” berichten, dass das Punktesystem ab 2013 umgebaut werden soll. Verkehrsminister Ramsauer plane demnach im  Einzelnen:

  •  Zu schnelles Fahren soll bald nur noch einen Punkt geben statt drei.
  •  Fahren über eine rote Ampel wird mit zwei Punkten betraft statt wie bisher mit drei bis sieben.

Der Haken: Der Führerschein soll  schon mit 8 Punkten weg sein – zur Zeit müssen für einen Führerscheinentzug  18 Punkte angesammelt werden.

Wie die bereits vorhanden Punkte in das neue System umgewandelt werden sollen, steht noch nicht fest.

Dei SG Rechtsanwälte aus Willich helfen Ihnen bei drohenden Führerscheinentzug gerne weiter.

Polizei geht in NRW gegen Raser vor

Dienstag, 7. Februar 2012

Mit einer groß angelegten Aktion geht die Polizei in NRW ab kommenden Freitag, den 10.02.2012, gegen Raser vor. So wird auf den Straßen in NRW 24 Stunden lang im großen Stil geblitzt. Hierbei werden die Radarfallen an wechselnden Stellen aufgestellt.

Haftungsquote betrifft auch Anwaltskosten

Donnerstag, 22. Dezember 2011

Bei einem „unverschuldeten“ Verkehrsunfall trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten des geschädigten Autofahrers grundsätzlich in Höhe der ermittelten Haftungsquote. Dazu gehören auch die Anwaltskosten bei der Abwicklung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung. So hat das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil vom 7.4.2010, Az. 8 S 92/09 entschieden.

Anwaltskosten des Geschädigten als Schadensersatz

Donnerstag, 8. Dezember 2011

Immer wieder versucht der regulierungspflichtige Versicherer die Erstattung von Anwaltskosten mit der Begründung abzulehnen, dass eine juristische Person als Geschädigte geschäftlich gewandt sei. Daher bedürfe es nicht die Beauftragung anwaltlicher Hilfe. Diese rechtliche Einschätzung ist falsch.

Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören so z.B. auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden.

AG Coburg, Urteil vom 22.09.2011, Az. 15 C 828/05

Rechtsanwaltskosten bei unverschuldetem Unfall

Sonntag, 21. August 2011

Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts?

Wiederholt wird vom Geschädigten diese Frage gestellt. Den Schock über den Unfall kaum verdaut, werden weitere Kosten befürchtet. Oft wird dann entschieden für die Regulierung selber zu sorgen.

Regelmäßig empfiehlt es sich, bei Schäden einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der Geschädigte weiß oft nicht, welchen Schaden, in welcher Höhe, er wo geltend machen kann. So setzt sich der Gesamtschaden aus mehreren Einzelpositionen zusammen. Ein Laie verliert hier schnell den Überblick.

Oft bietet zwar die gegnerische Versicherung ein Schadensmanagement an. Als Gegner des Geschädigten hat die Versicherung aber ein natürliches Interesse daran die Schadensregulierung klein zu halten. Die Versicherung verfolgt damit eigene Interessen.

Ein Rechtsanwalt ist dagegen der Interessenvertreter des Mandanten und hat die Möglichkeit alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

Wenn der Unfall unverschuldet war und keine “Betriebsgefahr” anzurechnen ist, hat die gegnerische Versicherung die Kosten für den Rechtsanwalt als Teil des Gesamtschadens zu übernehmen.

Für den Geschädigten ist die anwaltliche Beratung also kostenlos!