Kategorie: Unfallschadenregulierung
Mittwoch, 11. April 2012
Wer unter dem Einfluss von Medikamenten im Laufe eines Abends drei bis vier Gläser Rotwein konsumiert, ist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage. Wenn sich der Betroffene dennoch ans Steuer seines Autos setzt, handelt er grob fahrlässig und kann bei einem Unfall die entstandenen Schäden nicht von der eigenen Kasko-Versicherung ersetzt verlangen. Dies entschied das AG Frankfurt am Main. Die Vollkasko-Versicherung ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Im Einzelnen: Ein Autofahrer war unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Auto gefahren und ist dabei mit seinem Wagen an einen Bordstein geprallt. Dabei entstand ein Schaden von über 4.000 Euro. Der Kläger fuhr zunächst weiter. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die eine Blutprobe entnehmen ließ. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 Promille ermittelt. Allerdings enthielt die entnommene Blutprobe zu geringe Blutreste, als dass eine vollständige Blutalkoholbestimmung hätte durchgeführt werden können. Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den späteren Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann auf Grund der eingenommenen Medikamente in Verbindung mit dem Alkohol fahruntüchtig gewesen sei. Das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit leitete das Gericht aus verschiedenen seitens der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten ab. In dem späteren Klageverfahren verweigerte die Kaskoversicherung des Klägers die Regulierung des geltend gemachten Schadens mit dem Argument, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich in seinem Fall nur um relative und nicht um absolute Fahruntüchtigkeit gehandelt habe. Denn die relative Fahruntüchtigkeit sei keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit. Vielmehr gehe es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises.
Schlagworte:AG Frankfurt, BAK, Kaskoversicherung, Medikamentenkonsum, Schäden, Trunkenheitsfahrt
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Freitag, 30. März 2012
LG Heidelberg: Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.
Ein Werkstattinhaber war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es stelle kein Allgemeinwissen dar, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden.
LG Heidelberg, 1 S 9/10
Schlagworte:Haftung, LG Heidelberg, Reifenwechsel, Urteil
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Donnerstag, 29. März 2012
Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug bereits schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.
So entschied das AG Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.
Schlagworte:Mietwagenkosten, Urteil
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Freitag, 23. März 2012
Üblicherweise ziehen Gerichte bei strittigen Mietwagenkosten entweder den Automietpreisspiegel von Schwacke oder  die Fraunhoferliste zu Rate. Das OLG Celle hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil  den salomonischen Weg gewählt und sich auf beide Werke gestützt.
Im vorliegenden Fall hatte ein gewerblicher Autovermieter aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Die Eintrittspflicht der Versicherung war unstrittig. Die Versicherung kürzte die entstandenen Mietwagenkosten jedoch der Höhe nach. Das OLG Celle gab der Klage des Autovermieters im überwiegenden Umfange statt.
Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ging das OLG Celle eigene Wege. Da das Gericht weder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel noch den Schwacke-Automietpreisspiegel als eindeutig überlegene Schätzgrundlage ansah, schätzte es die entstandenen Kosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen den beiden Listen.
(Urteil vom 29.2.2012; AZ: 14 U 49/11)
Schlagworte:Automietpreisspiegel, Fraunhofer, Mietwagen, OLG Celle, Schwacke, Urteil
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Donnerstag, 22. März 2012
Ein Autofahrerin ist an einer Kreuzung angefahren und hat gleich wieder abgebremst, weil eine Taube vor dem Auto landete. Der nachfolgende Wagen fuhr ins Heck. Dessen Fahrerin wollte die Tierfreundin im vorausfahrenden Fahrzeug zum Schadenersatz heranziehen. Das Urteil des AG Solingen: 75 % des Schadens zahlt die Auffahrerin, 25 % die Tierliebhaberin. Begründung: Eine Taube stellt in Anbetracht der Möglichkeit höherer Sachschäden keinen zwingenden Grund zum Bremsen dar.
AG Solingen -Az. 10 C 49/03-
Schlagworte:Quotelung, Soligen, Teilschuld, Urteil
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Dienstag, 20. März 2012
Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag und kommt es dort wegen schlechter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.
Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des OLG Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im vorliegenden Fall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile zu spät bestellt. Dadurch hatte sich der Beginn der Reparatur verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen.
OLG Thüringen Az.: 7 U 1088/10
Schlagworte:Nutzungsausfall, Reparaturauftrag, Verkehrsunfall, Verzögerung in der Werkstatt
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Sonntag, 18. März 2012
Ein Autofahrer muss sich damit abfinden, dass seine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung einen Unfallschaden gegen seinen Willen zahlt. Denn die Versicherung habe ein eigenes Ermessen, ob sie einen Schaden regulieren oder sich auf das Risiko eines Prozesses einlassen wolle. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn offenkundig sei, dass die vom Unfallgegner geltend gemachten Forderungen unbegründet seien.
Das Gericht wies damit die Klage eines Fahrzeughalters gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Die Versicherung hatte nach einem Unfall den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 1500 Euro reguliert. Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil er sich an dem Unfall schuldlos fühlte. Er war daher auch der Meinung, die Versicherung dürfe ihn keinesfalls hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabatts zurückstufen.
Amtsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen: 30 C 478/11)
Schlagworte:Ermessen, Schadenfreiheitsrabatt, Unfall, Versicherung
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Mittwoch, 15. Februar 2012
Ein unfallgeschädigter Autofahrer, der den entstandenen Fahrzeugschaden von einem Sachverständigen ermitteln lässt, ist nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet. Er muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine “Marktforschung” betreiben, so lange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich ansetzt. Der Streit über die Sachverständigenkosten zwischen dem Gutachter und Haftpflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, ob sich dieses Urteil auch auf Mietwagenkosten übertragen lässt. Hier stellen sich Versicherungen nur allzu häufig quer und verweisen auf günstige Internetangebote. Das diese Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls häufig nicht ermittelbar sind, lassen die Haftpflichtversicherer völlig außer Acht.
Welche Gutachter- und Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall anfallen – und wie hoch diese sein dürfen -, sollte von erfahrenen Verkehrsanwälten geklärt werden. Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte aus Willich gerne zur Verfügung.
Schlagworte:Gutachten, Haftpflichtversicherer, Marktforschung, Mietwagenkosten, Rechtsanwälte, Rechtsanwlt, Sachverständigengutachten, Unfall, Urteil, Vergleichsangebote, Versicherung, Willich
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Mittwoch, 28. Dezember 2011
Wer im Straßenverkehr zu dicht auf den vorausfahrenden PKW auffährt, ist nach Beweis des ersten Anscheins als unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren einzustufen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist nicht möglich, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, da ein solches plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden von einem PKW- Führer einkalkuliert werden muss. Der Verstoß muss gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der andere Unfallverursacher in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist.
BGH, Urteil vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05
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