Ein Kind läuft unvermittelt auf die Fahrbahn, es kommt zum Unfall. Neben der menschlichen Tragödie stellt sich auch die Haftungsfrage.
Grundsätzlich gilt: Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht.
Kindern zwischen sieben und zehn Jahren haften grundsätzlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden.
Doch diese Haftungsbegrenzung entfällt mit dem Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres. Hier urteilen die Gerichte nicht alle gleich.
Das OLG Celle hielt einen knapp Elfjährigen, der unvermittelt auf die Straße gelaufen war, für voll verantwortlich. Auch das OLG Hamm sowie das Kammergericht Berlin bewerteten das sorglose Überqueren der Straße durch einen Minderjährigen als einen besonders schweren Verstoß.
Riskant kann es bei der Haftung auch werden, wenn Kinder aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. So erlegte das OLG Nürnberg einem zwölfeinhalb Jahre alten Jungen die volle Haftung auf, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad mit einem fahrenden Pkw zusammenstieß. Auch das LG Stade hielt ein zehneinhalb Jahre altes Kind für voll verantwortlich, das bei geschlossener Bahnschranke die Gleise überquert hatte und von einem Zug erfasst wurde.
Andere Gerichte wie die LG Kleve, LG Dortmund sowie das AG Essen sehen bei Unfällen im Straßenverkehr in Kindern eher Opfer als Täter. Der Verfassungsgerichtshof Berlin argumentierte in einem Fall sogar, die Gerichte seien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder verpflichtet, bei Minderjährigen eine Haftungsbegrenzung besonders intensiv zu prüfen.
Sollte Ihr Kind in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur dieser kann die Haftungsfrage richtig einschätzen und bestehende Ansprüche geltend machen. Die SG Rechtsanwälte beraten Sie gerne, auch ohne zeitaufwendigen Kanzleibesuch!

