Kategorie: Verkehrsunfall

Quote bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Mittwoch, 16. Mai 2012

Fährt ein Autofahrer auf der Autobahn auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, spricht gegen ihn der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall wegen unzureichenden Abstandes oder Unaufmerksamkeit verursacht hat. Der Bundesgerichtshof schränkt für Auffahrunfälle die Annahme des alleinigen Verschuldens des Auffahrenden jedoch dann ein, wenn feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat und der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar ist. In derartig gelagerten  Fällen ist daher in der Regel von einer hälftigen Schadensteilung der Unfallbeteiligten auszugehen.

Kein Kaskoschutz bei Vollrausch

Montag, 14. Mai 2012
Wer mir drei Promille mit seinem Wagen gegen eine Laterne fährt, verliert seinen Vollkaskoschutz. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil.
Demnach muss eine Vollkasko-Versicherung nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht. Nach dem Gesetz über Versicherungsverträge kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden. In Ausnahmefällen sei sogar eine Kürzung auf Null möglich. Das komme bei absoluter Fahruntüchtigkeit (also bereits ab 1,1 Promille) in Betracht. Nötig sei jedoch auch immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

Küssen beim Autofahren ist grob fahrlässig

Donnerstag, 19. April 2012

Tödlicher Frontalzusammenstoß nach Kuss der Beifahrerin:

Nicht nur das Fahren unter Alkoholeinfluss kann im Falle eines Unfalls zu einer Mitschuld des anderen Unfallbeteiligten vollständig verdrängen. Wer sich im Straßenverkehr ablenken und sich dadurch grob schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen muss, der kann als alleiniger Unfallverursacher haftbar gemacht werden.

Urteil LG Saarbrücken

Mietwagen auch während des Urlaubs gerechtfertigt

Donnerstag, 29. März 2012

Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug bereits schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.

So entschied das AG Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.

Nutzungsausfall – Verzögerung in der Werkstatt geht zu Lasten der Schädigerseite

Dienstag, 20. März 2012

Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag und kommt es dort wegen schlechter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.

Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des OLG Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im vorliegenden Fall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile zu spät bestellt. Dadurch hatte sich der Beginn der Reparatur verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen.

OLG Thüringen Az.: 7 U 1088/10

Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis

Montag, 19. März 2012

Ein Fahrzeug kann nur dann als Neuwagen behandelt werden, wenn seine Fahrleistung nicht mehr als 3.000 Kilometer beträgt und die Gebrauchsdauer unter einem Monat liegt.

Das urteilte nun das OLG Celle. Zudem muss das Fahrzeug einen wesentlichen Schaden bei dem Verkehrsunfall erlitten haben.

(29. Februar 2012, AZ: 14 U 181/11)

 

Zur Haftung eines Kindes bei einem Verkehrsunfall

Montag, 12. März 2012

Ein Kind läuft unvermittelt auf die Fahrbahn, es kommt zum Unfall. Neben der menschlichen Tragödie stellt sich auch die Haftungsfrage.

Grundsätzlich gilt:  Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht.

Kindern zwischen sieben und zehn Jahren haften grundsätzlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

Doch diese Haftungsbegrenzung entfällt  mit dem Tag der Vollendung des zehnten Lebensjahres. Hier urteilen die Gerichte nicht alle gleich.

Das OLG Celle hielt einen knapp Elfjährigen, der unvermittelt auf die Straße gelaufen war, für voll verantwortlich. Auch das OLG Hamm  sowie das Kammergericht Berlin bewerteten das sorglose Überqueren der Straße durch einen Minderjährigen als einen besonders schweren Verstoß.

Riskant kann es bei der Haftung auch werden, wenn Kinder aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. So erlegte das OLG Nürnberg einem zwölfeinhalb Jahre alten Jungen die volle Haftung auf, der wegen zu hoher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad mit einem fahrenden Pkw zusammenstieß. Auch das LG Stade hielt ein zehneinhalb Jahre altes Kind für voll verantwortlich, das bei geschlossener Bahnschranke die Gleise überquert hatte und von einem Zug erfasst wurde.

Andere Gerichte wie die LG Kleve, LG Dortmund  sowie das AG Essen sehen bei Unfällen im Straßenverkehr in Kindern eher Opfer als Täter. Der Verfassungsgerichtshof Berlin argumentierte in einem Fall sogar, die Gerichte seien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder verpflichtet, bei Minderjährigen eine Haftungsbegrenzung besonders intensiv zu prüfen.

Sollte Ihr Kind in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur dieser kann die Haftungsfrage richtig einschätzen und bestehende Ansprüche geltend machen. Die SG Rechtsanwälte beraten Sie gerne, auch ohne zeitaufwendigen Kanzleibesuch!

 

OLG Köln bestätigt Schwacke

Freitag, 2. März 2012

Das OLG Köln sieht durch die Vorlage von Internetausdrucken diverser Autovermieter die bewährte Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht als widerlegt an. Zum Hintergrund: Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese ließ sich von ihren Kunden den Schadensersatz aus 15 Verkehrsunfällen zur Sicherheit in Höhe der entstandenen Mietwagenkosten abtreten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten – KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner – zu 100 Prozent war unstreitig.

Das Landgericht Aachen hatte zuvor der Klage des Autovermieters  stattgegeben. Das Landgericht Aachen schätzte hierbei anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Nicht zugesprochen wurde durch das Landgericht Aachen jedoch ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten in Höhe von 20 Prozent.

Dies nahm die Klägerin hin. Die verklagte Versicherung ging allerdings vor dem OLG Köln in Berufung und wandte ein, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Zudem bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Das OLG Köln sah dies  anders und wies die Berufung vollumfänglich zurück.

Zunächst ging das OLG Köln von der Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzes in Form entstandener Mietwagenkosten aus. Ein Verstoß gegen § 5 RDG liegt jedenfalls nicht vor.

Der Kunde könne von dem Mietwagenunternehmen eine Beratung im Hinblick auf die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-NJW 2006, 2618) bestehe sogar eine Verpflichtung zu einer solchen Beratung. Außerdem sei die Haftung dem Grunde nach in allen Fällen unstreitig gewesen. Die Abtretung habe auch nur den Schadensersatz in Form des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten umfasst.

Urteil vom 19. Oktober 2011 (AZ: 16 U 55/10)

Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Durchsetzung von Mietwagen-, oder Sachverständigenkosten haben, wenden Sie sich an Ihre Vertrauensanwälte – SG Rechtsanwälte – in Willich. Wir beraten Sie gerne und setzten Ihre Schadensersatzansprüche konsequent durch.

Steinschlag durch LKW

Donnerstag, 1. März 2012

Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw, wofür ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs. Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkw nur aufgewirbelt wurde. Das hat das LG Heidelberg klargestellt.

(Az. 5 S 30/11)

Unfall an einer Engstelle

Mittwoch, 29. Februar 2012

Engt ein parkendes Fahrzeug die eine Straßenhälfte ein, heißt das grundsätzlich warten, bis der Gegenverkehr durch ist. Das gilt aber nicht, wenn die Strasse breit genug ist und die Engstelle in beiden Richtungen gleichzeitig durchfahren werden kann. Dann muss der Gegenverkehr seinerseits ganz an den rechten Rand seiner Fahrbahnhälfte ausweichen. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe tat der Fahrer das nicht, sondern blieb in der Mitte seiner Spur. Es kam zum Unfall. Das Urteil: Ein drittel der Schuld bekam der Fahrer, der den parkenden Wagen umkurvt hatte. Doch zwei Drittel Schuld bekam der entgegenkommende Fahrer, weil er nicht ausgewichen war.

(Az. 10 U 214/03)