Kategorie: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

1.400 Radarfallen in NRW aufgestellt

Freitag, 10. Februar 2012

Wie wir bereits am 07.023012 angekündigt haben, geht seit heute 06:00 Uhr die Polizei massiv gegen Raser in NRW vor. Es wurden in der gesamten Umgebung 1.400 Radarfallen  aufgestellt, die 24 Stunden im Einsatz bleiben werden.

Sinn dieser Aktion sei die Reduzierung von Verkehrsunfällen mit Todesopfern, sagte  NRW-Innenminister Jäger. Hieran bestehen doch erhebliche Zweifel. Es stellt sich die Frage, wie die Zahlen der Verkehrstoten durch eine langfristig  angekündigte “Einmal-24 Stunden-Aktion” reduziert werden sollen. Hierhinter steckt wohl eher ein PR-Gag des Innenministeriums.

Zweifel bestehen zudem an der Richtigkeit der Messungen. Die Messgeräte reagieren hoch empfindlich auf Kälte und schalten sich bei hohen Minustemperaturen sogar ab. Die vorgenommen Messungen könnten demnach unpräzise sein. Sollten Sie geblitzt werden und haben berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung, empfiehlt es sich, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die Schwächen der Messgeräte und der Messungen und kann so gezielt gegen ein Bußgeld oder einen drohenden Führerscheinentzug vorgehen. Die SG Rechtsanwälte -Ihre Partner im Verkehrsrecht- helfen Ihnen gerne weiter.

 


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Lappen weg und Anwendung der 130%-Regel

Donnerstag, 1. September 2011

Es gibt immer wieder  Berührungspunkte zwischen dem Zivil- und Strafrecht. So auch in einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Verfahren (Beschl. vom 30.09.2010, Az. III 3 RVs 72/10).

In der Sache ging es um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier spielte der Begriff des “bedeutenden Fremdschadens” eine Rolle. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss zunächst bestätigt, dass die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden derzeit bei 1.300 € läge.

Es war daher zu prüfen, ob der entstandene Schaden eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigte im Sinne des  § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Bei der Ermittlung des Fremdschaden wurden nur solche Schadenpositionen herangezogen, die auch zivilrechtlich erstattungsfähig waren.  In diesem Zusammenhnag spielte dann die 130 %-Rechtsprechung des BGH eine Rolle. Das OLG kam nämlich in seinem Fall unter Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, den vom Angeklagten beschädigten Pkw zu reparieren und errechnet nur einen (wirtschaftlichen) Schaden von 1.100 €. Das Fahrzeug selbst war ein wirtschaftlicher Totalschaden, weshalb die 130%-Regel Anwendung finden musste. Damit lagen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Dies zog die Aufhebung der Entziehungsentscheidung nach sich.

Droht nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Entziehung der Fahrerlaubnis, lohnt es sich also grundsätzlich die Höhe des Fremdschadens zu prüfen.

Die SG Rechtsanwäte beraten Sie gerne und übernimmt auch die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.