Es gibt immer wieder Berührungspunkte zwischen dem Zivil- und Strafrecht. So auch in einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Verfahren (Beschl. vom 30.09.2010, Az. III 3 RVs 72/10).
In der Sache ging es um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier spielte der Begriff des “bedeutenden Fremdschadens” eine Rolle. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss zunächst bestätigt, dass die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden derzeit bei 1.300 € läge.
Es war daher zu prüfen, ob der entstandene Schaden eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigte im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Bei der Ermittlung des Fremdschaden wurden nur solche Schadenpositionen herangezogen, die auch zivilrechtlich erstattungsfähig waren. In diesem Zusammenhnag spielte dann die 130 %-Rechtsprechung des BGH eine Rolle. Das OLG kam nämlich in seinem Fall unter Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, den vom Angeklagten beschädigten Pkw zu reparieren und errechnet nur einen (wirtschaftlichen) Schaden von 1.100 €. Das Fahrzeug selbst war ein wirtschaftlicher Totalschaden, weshalb die 130%-Regel Anwendung finden musste. Damit lagen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Dies zog die Aufhebung der Entziehungsentscheidung nach sich.
Droht nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Entziehung der Fahrerlaubnis, lohnt es sich also grundsätzlich die Höhe des Fremdschadens zu prüfen.
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