Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das VG Neustadt entschieden. Ein Anwalt parkte seinen Pkw vor dem Gebäude des dortigen Amtsgerichts auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos. Die Stadt forderte von dem Anwalt für das Abschleppen des Pkw 150 Euro. Dagegen erhob der Mann Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Der zweite Schwerbehindertenparkplatz sei nicht belegt gewesen. Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das VG jedoch nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien.  Der Kostenbescheid sei daher rechtmäßig.
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Abschleppen beim unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtmäßig
Donnerstag, 12. April 2012Ist der Fahrer erkennbar auf dem Rückweg darf nicht abgeschleppt werden
Dienstag, 11. Oktober 2011Ist sichergestellt, dass die Störung durch ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug bald beseitigt wird, ist eine dennoch erlassene Abschleppanordnung unverhältnismäßig. So das OVG Hamburg, Az. 5 Bf124/08.
Eine Pkw-Fahrerin hatte ihren Wagen auf einem Gehweg geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege ihr Fahrzeug abschleppen zu lassen. Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden.
Privates Abschleppen darf bis zu 220,00 € kosten
Freitag, 16. September 2011Ein längeres Abstellen des eigenen Autos auf dem Parkplatz eines Supermarktes sollte man sich genau überlegen. Der Grundstückseigentümer kann neben der Erstattung der Kosten für das Abschleppen noch weitere 220,00 € für die Ermittlung des Fahrers verlangen.
Das hat das berliner Kammergericht erst kürzlich entschieden.

