Jetzt in den Sommermonaten lässt man das Auto gern stehen und fährt mit dem Fahrrad zu gemütlichen abendlichen Feiern.
Dabei übersehen viele, dass auch für Fahrradfahrer eine Promillegrenze besteht!
Jeder aktive Verkehrsteilnehmer, egal mit welchem Verkehrsmittel er unterwegs ist, muss sich an die geltende STVO halten, andernfalls drohen Konsequenzen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ab 1,6 Promille das Fahrrad nicht mehr verkehrssicher geführt werden könne. Die Promillegrenze liegt demnach höher als bei Autofahrern.
Sollte bei Fahrradfahrern ein unkontrolliertes Fahren auftreten, kann die Fahrtüchtigkeit von der Polizei auch angezweifelt werden, wenn weniger als 1,6 Promille Blutalkohol vorhanden ist. Werden demnach Fahrradfahrer von der Polizei mit mehr als 1,6 Promille Blutalkohol aufgegriffen, drohen neben einer hohen Geldstrafe und einem Führerscheinentzug auch die MPU sofern es eine Wiederholungstat ist.