Üblicherweise rechnen einzelne Versicherer die Sachverständigengebühren ab und nehmen erhebliche Kürzungen vor. Dabei verweisen Sie auf ein Gesprächsergebnis zwischen dem Versicherer und dem BVSK. Es bildet sich eine zunehmende und langsam herrschende Meinung in der Rechtsprechung, die eine Bindungswirkung eines solchen Gesprächsergebnisses verneint.
So auch erst kürzlich das AG Siegburg in seinem Urteil am 29.09.2011, Az. 103 C 73/11. Der pauschale Hinweis auf ein keineswegs allgemein gültiges, geschweige denn bekanntes BVSK-Gespräch genüge grundsätzlich nicht um geltend gemachte Sachverständigengebühren zu erschüttern.

