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Erstattung der Anwaltskosten nach Falschparken

Sonntag, 1. Januar 2012

Lässt der Inhaber eines Kfz-Stellplatzes ein unbefugt geparktes Fahrzeug abschleppen, ist der Halter des falsch parkenden Wagens nicht nur zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet, sondern er hat auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts zu erstatten, der in einem Schreiben die Kostenerstattung geltend gemacht und den Falschparker zur Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen aufgefordert hat.

AG Augsburg, Urteil vom 20.12.2007, Az. 22 C 5276/07

Falschparken kostet Führerschein

Samstag, 20. August 2011

Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer einen Punktestand von 18 Zählern erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen klagte der Fahrer mit der Begründung, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Die Richter sahen das anders. Durch das Erreichen der 18 Punkte zeige sich der Fahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ganz gleich, wodurch er die Punkte erhalten habe.

So gesehen kann ein harmloses Knöllchen sehr teuer werden!