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Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Freitag, 23. März 2012

Üblicherweise ziehen Gerichte bei strittigen Mietwagenkosten entweder den Automietpreisspiegel von Schwacke oder  die Fraunhoferliste zu Rate. Das OLG Celle hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil  den salomonischen Weg gewählt und sich auf beide Werke gestützt.

Im vorliegenden Fall hatte ein gewerblicher Autovermieter aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Die Eintrittspflicht der Versicherung war unstrittig. Die Versicherung kürzte die entstandenen Mietwagenkosten jedoch der Höhe nach. Das OLG Celle gab der Klage des Autovermieters im überwiegenden Umfange statt.

Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ging das OLG Celle eigene Wege. Da das Gericht weder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel noch den Schwacke-Automietpreisspiegel als eindeutig überlegene Schätzgrundlage ansah, schätzte es die entstandenen Kosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen den beiden Listen.

 

(Urteil vom 29.2.2012; AZ: 14 U 49/11)

OLG Köln bestätigt Schwacke

Freitag, 2. März 2012

Das OLG Köln sieht durch die Vorlage von Internetausdrucken diverser Autovermieter die bewährte Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht als widerlegt an. Zum Hintergrund: Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese ließ sich von ihren Kunden den Schadensersatz aus 15 Verkehrsunfällen zur Sicherheit in Höhe der entstandenen Mietwagenkosten abtreten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten – KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner – zu 100 Prozent war unstreitig.

Das Landgericht Aachen hatte zuvor der Klage des Autovermieters  stattgegeben. Das Landgericht Aachen schätzte hierbei anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Nicht zugesprochen wurde durch das Landgericht Aachen jedoch ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten in Höhe von 20 Prozent.

Dies nahm die Klägerin hin. Die verklagte Versicherung ging allerdings vor dem OLG Köln in Berufung und wandte ein, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Zudem bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Das OLG Köln sah dies  anders und wies die Berufung vollumfänglich zurück.

Zunächst ging das OLG Köln von der Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzes in Form entstandener Mietwagenkosten aus. Ein Verstoß gegen § 5 RDG liegt jedenfalls nicht vor.

Der Kunde könne von dem Mietwagenunternehmen eine Beratung im Hinblick auf die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-NJW 2006, 2618) bestehe sogar eine Verpflichtung zu einer solchen Beratung. Außerdem sei die Haftung dem Grunde nach in allen Fällen unstreitig gewesen. Die Abtretung habe auch nur den Schadensersatz in Form des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten umfasst.

Urteil vom 19. Oktober 2011 (AZ: 16 U 55/10)

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Schwacke-Liste contra Fraunhofer

Dienstag, 27. Dezember 2011

Das Landgericht Kaiserslautern hat in der Berufung die erstinstanzliche Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten bestätigt. In diesem sorgfältig begründetem Urteil wird festgehalten, dass ein Verstoß gegen das RDG nicht vorliegt und die Marktpreiserhebung der Fraunhofer Liste aufgrund verschiedener Mängel zu Recht der Vorzug vor der Schwacke-Liste verwehrt wurde.

Immer mehr Gerichte gehen in ihren Entscheidungen dazu über statt der Aktivlegitimation einen Verstoß gegen das RDG zu rügen. Gerade vor diesem Hintergrund ist das Urteil des LG Kaiserslautern besonders hervorzuheben.

LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2011, Az. 1 S 5/11

Schwacke-Liste contra Fraunhofer Institut

Donnerstag, 15. Dezember 2011

Und wieder hat ein Gericht der Schwacke-Liste bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten den Vorzug gegeben.

In aller Deutlichkeit wird festgestellt und begründet, dass die Mietwagenpreis-Erhebung auf Basis der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen wird. Dies, weil die Schwacke-Liste mit der Bildung des arithmetischen Mittels, bzw. Modus-Wertes, sich an den tatächlichen Marktverhältnissen orientiert.

AG Köln, Urteil vom 29.11.2011, Az. 268 C 144/11

 

 

Schwacke contra Fraunhofer V

Mittwoch, 2. November 2011

Und wieder ist in einem Urteil der Erhebung nach Fraunhofer eine Absage erteilt worden. Auch das AG Heidelberg legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

AG Heidelberg, Urteil vom 31.01.2011, Az. 24 C 427/10.

Schwackeliste contra Fraunhofer IV

Montag, 24. Oktober 2011

Ist zum Anmietzeitpunkt eines Unfallersatzfahrzeugs nicht absehbar wie lange das Fahrzeug benötigt wird, findet der Tagestarif Anwendung.

LG Frankenthal, Urt. vom 22.06.2011, Az. 2 S 405/10

Schwackeliste contra Fraunhofer III

Montag, 17. Oktober 2011

Auch das LG Dresden steht zur Schwackeliste:

LG Dresden, Urteil vom 21.09.2011, Az. 4 O 3245/10

Die Schwackeliste ist anzuwenden, wenn die berechneten Tarife nicht 50-100 % übersteigen. Im zu entscheidenden Fall lagen sie mit 20% über denen der Schwackeliste. Die Rechnungsbeträge wurden daher vollständig zuerkannt. Auch hier wird bemängelt, dass die Preisangebote der Gegenseite unsubstantiiert und für die Geschädigten unzumutbar seien.

Schwackeliste contra Fraunhofer II

Montag, 17. Oktober 2011

Wieder eine Entscheidung des LG Leipzig zugunsten der Schwackeliste:

LG Leipzig, Urteil vom 02.09.2011, Az. 04 S 306/11

Die vom Versicherer vorgelegten alternativen Mietangebote sind nicht ausreichend und unerheblich, da weder auf den Anmietort, noch sonstige Bedingungen Rücksicht genommen wird.

Schwackeliste contra Fraunhofer I

Montag, 17. Oktober 2011

Immer wieder streiten sich Geschädigte mit der gegnerischen Versicherung über die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten. Nachdem der BGH in einer Entscheidung im Frühjahr diesen Jahres sowohl die Schwackeliste, wie auch die Erhebung nach Fraunhofer als geeignete Schätzungsgrundlage bestätigt hat, herrschte gewisse Unsicherheit. Glücklicherweise bekennen sich jedoch immer mehr Gerichte zur Schwackeliste:

So z.B. das LG Leipzig, Urteil vom 29.08.2011, Az. 06 S 150/11

Der Tagestarif ist anzusetzen, da die Anmietzeit nie im Voraus bekannt sei. Im zu entscheidenden Fall lagen die Tarife sogar leicht über der Schwackeliste. Mit 18% läge jedoch noch keine Unangemessenheit vor. Darüber hinaus sei keine vorherige Erkundigung durch den Mieter nötig.