Das OLG Köln sieht durch die Vorlage von Internetausdrucken diverser Autovermieter die bewährte Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht als widerlegt an. Zum Hintergrund: Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese ließ sich von ihren Kunden den Schadensersatz aus 15 Verkehrsunfällen zur Sicherheit in Höhe der entstandenen Mietwagenkosten abtreten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten – KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner – zu 100 Prozent war unstreitig.
Das Landgericht Aachen hatte zuvor der Klage des Autovermieters  stattgegeben. Das Landgericht Aachen schätzte hierbei anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Nicht zugesprochen wurde durch das Landgericht Aachen jedoch ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten in Höhe von 20 Prozent.
Dies nahm die Klägerin hin. Die verklagte Versicherung ging allerdings vor dem OLG Köln in Berufung und wandte ein, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Zudem bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Das OLG Köln sah dies  anders und wies die Berufung vollumfänglich zurück.
Zunächst ging das OLG Köln von der Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzes in Form entstandener Mietwagenkosten aus. Ein Verstoß gegen § 5 RDG liegt jedenfalls nicht vor.
Der Kunde könne von dem Mietwagenunternehmen eine Beratung im Hinblick auf die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-NJW 2006, 2618) bestehe sogar eine Verpflichtung zu einer solchen Beratung. Außerdem sei die Haftung dem Grunde nach in allen Fällen unstreitig gewesen. Die Abtretung habe auch nur den Schadensersatz in Form des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten umfasst.
Urteil vom 19. Oktober 2011 (AZ: 16 U 55/10)
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