Artikel-Schlagworte: „Führerscheinentzug“
Dienstag, 17. April 2012
Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.
- Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
- Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
- Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.
Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.
Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.
Schlagworte:Cannabiskonsum, Führerscheinentzug, MPU
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Mittwoch, 28. März 2012
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Die Polizei meldete den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, woraufhin diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzog.
Der Führerscheinentzug erfolgte zu Recht, entschied das VG Aachen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne.
Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC.
Schlagworte:Cannabis, Drogenkonsum, Führerscheinentzug, Haschisch, Polizeikontrolle, Ungeeignetheit zum Führen des Fahrzeugs, Urteil, Verwaltungsgericht Aachen
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Dienstag, 27. März 2012
Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das OLG Thüringen betont. Im vorliegenden Fall wurden bei dem betroffenen Alkoholsünder über 4 Promille gemessen. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, fechtete allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er sei jedenfalls auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen. Dies wies die zuständige Polizeistreife zurück. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und aus diesem wieder aussteigen. Daher hatten die Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.  Für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betroffene auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt.Es reicht aus, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst.
OLG Thüringen (Az. 1 Ss 82/11)
Schlagworte:Blutentnahme, Führerscheinentzug, OLG, Promille, Urteil
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Montag, 26. März 2012
Tätige Reue kann sich nach einer Trunkenheitsfahrt durchaus lohnen. Die zeigt ein Urteil des AG Lüdinghausen. Ein Autofahrer hatte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille erwischt. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Mal, dass der Autofahrer wegen Alkoholkonsums im Verkehr aufgefallen war. Es drohte ihm daher ein Führerscheinentzug von mindestens 12 Monaten.
Noch vor dem Hauptverhandlungstermin begann er jedoch mit einer Verkehrstherapie und bereits im Verhandlungstermin konnte er dem Amtsrichter eine Bescheinigung seines Verkehrspsychologen über die Teilnahme an 10 Therapiestunden nachweisen. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar der Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen damit noch nicht völlig entfallen war. Allerdings wurde die bislang erfolgte Therapie dahingehend gewürdigt, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate auf insgesamt acht Monate verkürzt wurde.
Ag Lüdinghausen Az.:9 Ds 82 Js 2342-08 – 70/08
Schlagworte:BAK, Eignungsmangel, Führerscheinentzug, Sperrfrist, Trunkenheitsfahrt, Urteil, Verkehrstherapie
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Montag, 13. Februar 2012
Notorische Verkehrssünder sollen zukünftig die Möglichkeit verlieren, Punkte in Flensburg durch Nachschulungen abzubauen. Im Zuge der Punkte-Reform des Bundesverkehrsministers Peter Ramsauer soll nun diese Möglichkeit zukünftig entfallen. Bisher können Autofahrer, die durch Rasen, Rotlicht- oder andere Verkehrsverstöße viele Eintragungen angehäuft haben, ihren Kontostand mit einer freiwilligen  Schulung um bis zu vier Punkte verringern.
Schlagworte:Bundesverkehrsminister, Flensburg, Führerscheinentzug, Nachschulung, Peter, Peter Ramsauer, Punkte-Reform, Punktekonto, Ramsauer, Rasen, Rotlichtverstoß, Verkehrsverstöße, Vier Punkte
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Montag, 13. Februar 2012
Finanzgericht Münster:
Die Umsätze aus einer Verkehrstherapie, mit der Verkehrssünder ihren Führerschein wiedererlangen sollen, fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.
Die Therapien stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar, da sie nicht vorrangig der Behandlung von Krankheiten dienen.
FG Münster, Urteil v. 9.8.2011, 15 K 812/10 U
Schlagworte:alkohol, Finanzgericht, Führerscheinentzug, Idiotentest, MPU Umsatzsteuer, Münster, Urteil
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Sonntag, 12. Februar 2012
Laut Auskunft des Ministeriums waren in der Aktionszeit insgesamt 250 Autofahrer so schnell, dass ihnen ein Fahrverbot droht. Acht von ihnen mussten den Führerschein sogar an Ort und Stelle abgeben. 31 Autofahrer waren alkoholisiert oder standen unter Drogeneinfluss. 307 hatten sich nicht angegurtet.
Der schnellste Raser wurde auf dem Weg zum Karneval innerorts mit 103 statt der erlaubten 50 km/h geblitzt. Ihm dürfte der Spaß wohl vorab bereits vergangen sein, denn er muss nun mit einem saftigen Bußgeld in Höhe von 280 Euro, zwei Monaten Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg rechnen.
Der schlimmste Raser war mit 148 Kilometern unterwegs, erlaubt waren jedoch nur 70 km/h. Das ist eine Überschreitung um mehr als das Doppelte. Auch diesem Raser droht ein Bußgeld von 600 Euro verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot und vier Punkten.
Die Polizei zeigte sich mit dem Ergebnis des Blitzmarathons “sehr zufrieden”. Doch mittlerweile mehren sich die Stimmen, welche den Sinn der Aktion anzweifeln. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die eingesetzten Geräte aufgrund der Kälte auch korrekte Ergebnisse lieferten.
Übrigens wurden bei dem Marathon auch 31 Autofahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss erwischt- zurückzuführen ist diese hohe Zahl auf die Karnevalszeit. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei auch in den nächsten Tagen verstärkt auf Alkoholsünder achten wird. Gerade in den Karnevalshochburgen, wie Köln, Düsseldorf und Mainz sollte daher mit verstärkten Kontrollen durch die Polizei gerechnet werden.
Die SG Rechtsanwälte halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und wünschen Ihnen eine schöne Karnevalszeit!
Schlagworte:alkohol, Alkohol am Steuer, Blitzmarathon, Drogen, Düsseldorf, Ergebnis, Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsübertretung, Karneval, Köln, Mainz, Polizei
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Freitag, 3. Februar 2012
Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein Empfänger des ALG I bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h seinen Führerschein behalten durfte. Es führte aus, dass von einem Führerscheinentzug abgesehen werden kann, wenn es für die betreffende Person eine übermäßige Härte darstellen würde. In dem vorliegenden Fall hatte ein Familienvater bereits alle Anträge für eine Existenzgründung ordnungsgemäß beantragt, die Bewilligung des Zuschusses wurde jedoch von dem Arbeitsamt nur unter der Voraussetzung  eines gültigen Führerscheins gewährt Az.: 26 OWi 623.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es bei einem drohenden Fahrverbot auf die individuelle Situation des Betroffenen ankommt. Die SG Rechtsanwälte aus Willich beraten Sie bei einem drohenden Führerscheinentzug gerne über Ihre individuellen Möglichkeiten.
Schlagworte:Bußgeld, Führerschein, Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsübertretung, Urteil
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Dienstag, 23. August 2011
Wird der Führerschein etwa wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen, muss zur Wiedererlangung nicht zwingen eine medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt werden. Mit diesem Beschluss ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis dem Antrag einer 39-Jährigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gefolgt (Az.: 1 W 33/06).
Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass die Betroffene glaubhaft vortragen konnte auf den Führerschein angewiesen zu sein. Die Betroffene trug vor, derzeit etwa 4 Stunden mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren zu müssen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anerkannt, jedoch die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gefordert. Zu Unrecht, wie das OVG Saarlouis entschied.
Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sei die Beibringung einer MPU nur nötig, wenn der Führerschein aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Straftaten entzogen wurde, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen. Zumindest müssen erhebliche Zweifel an der Kraftfahreigung des Betroffenen bestehen.
Dies war hier nicht der Fall.
Schlagworte:Führerscheinentzug, MPU
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