In seinem Urteil (AZ: VI ZR 260/10) vom 7.6.2011 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung vertreten, dass die bisher in der Praxis gängigen Abtretungen erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof dazu aus: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“
Die Entscheidung betrifft sowohl Sachverständigen-, wie auch Mietwagen und Reparaturkosten. Die Problematik liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Sachverständigen-, Reparatur- oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen. Es geht daher darum, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar“ im Sinne des BGH zu machen.
SG Rechtsanwälte empfiehlt daher, die Abtretungserklärung nicht nur auf die Erstattung von Sachverständigen-, Miet- oder Reparaturkosten zu beschränken, sondern nach Rechnungs-Nr. und Rechnungshöhe zu konkretisieren.
Gerne stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte bei der Ausgestaltung wirksamer Abtretungserklärungen beratend zur Seite.