Artikel-Schlagworte: „Mithaftung“

Haftungsabwägung bei einem Kettenunfall

Montag, 26. Dezember 2011

Am Stammtisch ist die Rechtslage meistens klar. Wer auffährt ist schuld und hat den Schaden seines Vordermanns zu tragen. Doch auch bei einem Kettenunfall?

Hierüber hatte unter anderem das OLG Hamm am 24.03.2010 zu entscheiden:

Hat ein Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten, so kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden. Maßgeblich ist hierfür aber eine deutliche Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Schädigers für den Frontschaden. Sofern sich eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen lässt oder weniger wahrscheinlich ist, haftet der Nachfolgende dagegen nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden.

Im Zweifel haftet der Auffahrende also nur für den eindeutig zuzurechnenden Heckschaden.

 

Bei Autobahnstau Warnblinkanlage einschalten

Dienstag, 11. Oktober 2011

Wer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs einschaltet, um so den nachfolgenden Verkehr zu warnen, kann in Höhe von 25 Prozent des Schadens haftbar gemacht werden, wenn ein nachfolgender Autofahrer zu spät reagiert und einen Auffahrunfall verursacht.

So das LG Memmingen, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07.

Voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld

Montag, 29. August 2011

So das OLG Rostock.

In seiner Entscheidung vom 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) ist der Senat der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht entsprechend einer Mithaftungsquote zu kürzen sind. Sie entstünden erst dann, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muß.  Sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu,den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen.  Auch könne nicht, so der Senat, ein Anteil dentsprechend den Verursachungsbeiträgen vom Gutachter errechnet werden.

Das Urteil ist konsequent. Warum soll der Geschädigte auf Gutachterkosten sitzenbleiben für ein Gutachten, das nur der Errechnung des Schadens dient. Der Geschädigte ist auch nicht bereichert wenn er zwar die vollen Gutachterkosten nicht aber den vollen Schaden erhält.

Schneller als 130 km/h? Mithaftung

Freitag, 26. August 2011

Wie das OLG Stuttgart entschied, bleibt der Autofahrer wenn er auf der Autobahn mehr als 130 km/h fährt auch bei einem unverschuldeten Unfall auf einem Teil seines Schadens sitzen (Az.: 3 U 122/09). Dem Gericht erschien in solchen Fällen wegen des erhöhten Unfallrisikos eine Mithaftung von 20 Prozent als angemessen

Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers ab. Der Mann war mit etwa 170 Stundenkilometer unterwegs gewesen, als ein anderer Fahrer auf die Autobahn einfuhr und unmittelbar auf die Überholspur wechselte. Dadurch kam es zu einer Kollision. Der Kläger ließ vortragen, dass der auffahrende Fahrer den entstandenen Schaden allein tragen müsse. Das OLG befand allerdings, der Fahrer habe zwar sorgfaltswidrig gehandelt – der Unfall sei für den Kläger jedoch nicht unabwendbar gewesen. Bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte er noch rechtzeitig bremsen können. Unerheblich sei, dass es sich bei den 130 Stundenkilometern nur um eine Richtgeschwindigkeit handele.