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Wann droht die MPU?

Freitag, 4. Mai 2012
Nicht jeder Alkohol-Exzess berechtigt die Behörden zur berühmt-berüchtigten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, daß es zur Rechtfertigung eines Idiotentests konkrete Hinweise dafür geben muss, daß der Führerscheininhaber Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher voneinander trennen kann.
Beschluss vom 9. März 2005, Az. Au 3 S 05.167

MPU bei Cannabiskonsum

Dienstag, 17. April 2012

Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden herauszufinden. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung  darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.

  • Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus.
  • Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird.
  • Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum.

Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Der Betroffene sollte daher keine unüberlegten Angaben zum Cannabiskonsum machen. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis sehr schnell verlieren und nur langsam zurückbekommen.

Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird.

Radfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden

Donnerstag, 5. April 2012

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.

Alkoholbedingte Verkehrsunfälle häufen sich um den Rosenmontag

Sonntag, 12. Februar 2012

Der DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat) empfiehlt um die “Tollen Tage” gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sobald ein Fahrzeug bewegt werden muss. Allein in NRW starben 2010 zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch elf Menschen, weitere 260 wurden verletzt. In 46 Fällen war Alkohol beim Fahrzeugführer festgestellt worden.

Die Polizei wird deshalb auch in diesem Jahr verstärkt gegen Alkoholsünder vorgehen.

 

Zu bedenken:

  • Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen
  • 0,5 Promille bedeuten vier Punkte in Flensburg, 500 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot
  • 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit – mögliche Konsequenz: strafrechtliche Strafbarkeit, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
  • 1,6 Promille auf dem Fahrrad- absolute Fahruntüchtigkeit – es drohen ein Bußgeld und die MPU
  • Im Durchschnitt werden 0,15 Promille stündlich abgebaut, weshalb auch der Restalkoholgehalt am nächsten Tag zu beachten ist

 

Führerscheintourismus oder MPU?

Donnerstag, 2. Februar 2012

Ist in einem ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, muss die ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden.

Nach EU-rechtlichen Bestimmungen ist es  erforderlich, dass  Personen vor der Ausstellung des Führerscheins mindestens sechs Monate den Wohnsitz in dem Land haben, in dem der Führerschein ausgestellt ist.

“Diese Regelung diene der Bekämpfung von Führerscheintourismus und sei unerlässlich für die Erhaltung der Verkehrssicherheit”, urteilte der EuGH.

Nach diesem Urteil wird es für notorische Verkehrssünder wieder einmal schwerer, an der MPU vorbeizukommen.

EuGH Luxemburg, Aktenzeichen: C-184/10 – Urteil vom 19.05.2011

 

 

Fahrradfahren auch bei verweigerter MPU erlaubt

Dienstag, 3. Januar 2012

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann.

OVG Koblenz, Urteil vom 08.06.2011, Az. 10 B 10415/2011

Wann droht die MPU?

Samstag, 17. Dezember 2011

Sollte der Promillewert des Fahrzeugführers höher als 1,6 Promille sein, kommt neben Fahrverbot, Punkte und Geldstrafe auch noch eine MPU hinzu. Eine MPU-Androhung wegen Alkohol droht auch dann, wenn man mehrmals mit Alkohol am Steuer erwischt wird, egal wie hoch der Blutalkohol auch war. Auf einen erhöhten Promillewert kommt es daher dann nicht mehr an.

Denn dann zweifelt die Führerscheinstelle an eine ausreichende Fahrtauglichkeit und vermutet gleichzeitig ein Alkoholproblem. Dies kann durch eine Untersuchung der Leberwerte kontrolliert werden.

Auch erheblicher Alkoholkonsum führt nicht automatisch zur MPU

Sonntag, 27. November 2011

Eine einmalige Trunkenheitsfahrt im Bereich der Ordnungswidrigkeiten reicht auch dann nicht zur Anordnung einer MPU aus, wenn deutliche Zeichen für eine Alkoholabhängigkeit sprechen, Auffälligkeiten aber nur ausserhalb des Strassenverkehrs festzustellen waren.

VGH München, Urteil vom 11.06.2007

MPU auch bei langem Zwischenraum zwischen Trunkenheitsfahrten

Montag, 5. September 2011

So der VGH Mannheim vom 10.12.2010, Az. 10 S 2172/10.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn dazwischen ein vergleichsweise langer Zeitraum (im vorliegenden Fall gar 9 Jahre) liegt, in dem der Betroffene nicht mehr einschlägig aufgefallen ist.

Die SG Rechtsanwälte beraten Sie.

Alkohol auf dem Fahrrad

Mittwoch, 24. August 2011

Jetzt in den Sommermonaten lässt man das Auto gern  stehen und fährt mit dem Fahrrad zu gemütlichen abendlichen Feiern.

Dabei übersehen viele, dass auch für Fahrradfahrer eine Promillegrenze besteht!

Jeder aktive Verkehrsteilnehmer, egal mit welchem Verkehrsmittel er unterwegs ist, muss sich an die geltende STVO halten, andernfalls drohen Konsequenzen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass  ab 1,6 Promille  das Fahrrad nicht mehr verkehrssicher geführt werden könne. Die Promillegrenze liegt demnach höher als bei Autofahrern.

Sollte bei Fahrradfahrern ein unkontrolliertes Fahren auftreten, kann die Fahrtüchtigkeit von der Polizei auch angezweifelt werden, wenn weniger als 1,6 Promille Blutalkohol vorhanden ist. Werden demnach Fahrradfahrer von der Polizei mit mehr als 1,6 Promille Blutalkohol aufgegriffen, drohen neben einer hohen Geldstrafe und einem Führerscheinentzug auch die MPU sofern es eine Wiederholungstat ist.