Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, maximal jedoch bis auf 475,00 €.
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, maximal jedoch bis auf 475,00 €.
Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.
Eine Besonderheit besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Hier betragen die Verjährungsfristen grundsätzlich mindestens 6 Monate.
Im konkreten Fall beraten Sie die SG Rechtsanwälte gerne.