Artikel-Schlagworte: „Ordnungswidrigkeit“

Ordnungswidrigkeit – eine Handlung und mehrere Verstöße

Samstag, 24. September 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, maximal jedoch bis auf 475,00 €.

Bußgeld – Verjährung

Montag, 22. August 2011

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

Eine Besonderheit besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Hier betragen die Verjährungsfristen grundsätzlich mindestens 6 Monate.

Im konkreten Fall beraten Sie die SG Rechtsanwälte gerne.