Artikel-Schlagworte: „Sachverständigengutachten“

Unfallgeschädigter Autofahrer muss keine Marktforschung betreiben

Mittwoch, 15. Februar 2012

Ein unfallgeschädigter Autofahrer, der den entstandenen Fahrzeugschaden von einem Sachverständigen ermitteln lässt, ist nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet. Er muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine “Marktforschung” betreiben, so lange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich ansetzt. Der Streit über die Sachverständigenkosten zwischen dem Gutachter und Haftpflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, ob sich dieses Urteil auch auf Mietwagenkosten übertragen lässt. Hier stellen sich Versicherungen nur allzu häufig quer und verweisen auf günstige Internetangebote. Das diese Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls häufig nicht ermittelbar sind, lassen die Haftpflichtversicherer völlig außer Acht.

Welche Gutachter- und Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall anfallen – und wie hoch diese sein dürfen -, sollte von erfahrenen Verkehrsanwälten geklärt werden. Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte aus Willich gerne zur Verfügung.

Unfallschadenregulierung: Versicherer hat keinen Anspruch auf das Original-Schadensgutachten

Donnerstag, 8. September 2011

Im Rahmen der Schadenregulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, dem gegnerischen Versicherer das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Es reicht aus, diese Unterlagen per E-Mail zu übersenden.

So das Landgericht Dresden. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherer zunächst nicht gezahlt, weil er kein Originalgutachten erhalten habe. Nach Ansicht der Richter sei diese Verzögerung aber nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der Übersendung per E-Mail habe der Geschädigte alles getan, was von ihm zu verlangen sei. Bei schlechter Qualität der Dokumente habe sich der Versicherer melden müssen, ggf. direkt bei dem Sachverständigen. Im Endergebnis könne der Geschädigte daher Verzugszinsen für die Verzögerung verlangen (LG Dresden, 3 O 2787/10).