Weit verbreitet ist die Meinung, dass die Erstellung eines Schadengutachtens erst ab einem erheblichen Schaden im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Geschädigten verhältnismäßig sei. Entstehende Kosten seien daher bei Bagatellschäden nicht zu erstatten. Doch wo liegt die Grenze?
Das AG Nürnberg verneint in seinem Urteil vom 01.07.2011, Az. 24 C 647/11 eine starre Bagatellgrenze und folgt damit der gängigen Rechtsprechung des LG Nürnbergs. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung zur Erstellung eines Gutachtens über die Schadenshöhe keine Kenntnis besitzt. Selbst ein nach außen hin vermeintlich geringer Schaden kann sich im Nachhinein als größerer und erheblicher Schaden erweisen.
Das AG Nürnberg stellt daher darauf ab, ob ein vermeintlich wirtschaftlich denkender Mensch in Kenntnis der Sachlage davon ausgehen konnte, dass ein Sachverständigengutachten und die damit verbundenen Kosten zur Ermittlung der Schadenhöhe unbedingt notwendig sein würde.
Im Zweifel ist dies zu bejahen. Im zu entscheidenden Fall beliefen sich die SV-Gebühren auf rund 400,00 €. Dem gegenüber wurde lediglich ein Sachschaden von rund 600,00 € festgestellt.