Auch das LG Dresden steht zur Schwackeliste:
LG Dresden, Urteil vom 21.09.2011, Az. 4 O 3245/10
Die Schwackeliste ist anzuwenden, wenn die berechneten Tarife nicht 50-100 % übersteigen. Im zu entscheidenden Fall lagen sie mit 20% über denen der Schwackeliste. Die Rechnungsbeträge wurden daher vollständig zuerkannt. Auch hier wird bemängelt, dass die Preisangebote der Gegenseite unsubstantiiert und für die Geschädigten unzumutbar seien.

