Autofahrer müssen sich auch nachts an Geschwindigkeitsbeschränkungen in innerörtlichen Tempo-30-Zonen halten. Ein Autofahrer wurde innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone nachts mit weit überhöhten Tempo erwischt. Gegen das verhängte Fahrverbot wandte er ein, um diese Zeit seien kaum noch Fußgänger unterwegs gewesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass in Wohngebieten die Tempo-30-Beschränkung nicht nur dem Schutz von Fußgängern insbesondere spielender Kinder, sondern auch dem Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen diene.
OLG Düsseldorf

