Artikel-Schlagworte: „Trunkenheitsfahrt“
Freitag, 13. April 2012
Verursacht der Halter eines Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall, so kann sein Vollkaskoversicherer nach neuem Recht unter ganz bestimmten Umständen in vollem Umfang von seiner Leistungsverpflichtung befreit sein. Das geht aus einer Entscheidung des BGH vom 22. Juni 2011 hervor.
BGH: Az.: IV ZR 225/10
Schlagworte:Kaskoschaden, Kaskoversicherung, Trunkenheitsfahrt, Unfall
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Mittwoch, 11. April 2012
Wer unter dem Einfluss von Medikamenten im Laufe eines Abends drei bis vier Gläser Rotwein konsumiert, ist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage. Wenn sich der Betroffene dennoch ans Steuer seines Autos setzt, handelt er grob fahrlässig und kann bei einem Unfall die entstandenen Schäden nicht von der eigenen Kasko-Versicherung ersetzt verlangen. Dies entschied das AG Frankfurt am Main. Die Vollkasko-Versicherung ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Im Einzelnen: Ein Autofahrer war unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Auto gefahren und ist dabei mit seinem Wagen an einen Bordstein geprallt. Dabei entstand ein Schaden von über 4.000 Euro. Der Kläger fuhr zunächst weiter. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten, die eine Blutprobe entnehmen ließ. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 Promille ermittelt. Allerdings enthielt die entnommene Blutprobe zu geringe Blutreste, als dass eine vollständige Blutalkoholbestimmung hätte durchgeführt werden können. Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den späteren Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann auf Grund der eingenommenen Medikamente in Verbindung mit dem Alkohol fahruntüchtig gewesen sei. Das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit leitete das Gericht aus verschiedenen seitens der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten ab. In dem späteren Klageverfahren verweigerte die Kaskoversicherung des Klägers die Regulierung des geltend gemachten Schadens mit dem Argument, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich in seinem Fall nur um relative und nicht um absolute Fahruntüchtigkeit gehandelt habe. Denn die relative Fahruntüchtigkeit sei keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit. Vielmehr gehe es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises.
Schlagworte:AG Frankfurt, BAK, Kaskoversicherung, Medikamentenkonsum, Schäden, Trunkenheitsfahrt
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Donnerstag, 5. April 2012
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.
Schlagworte:1.1 Promille, BAK, MPU, OVG, Trunkenheitsfahrt, Urteil, VG, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
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Montag, 26. März 2012
Tätige Reue kann sich nach einer Trunkenheitsfahrt durchaus lohnen. Die zeigt ein Urteil des AG Lüdinghausen. Ein Autofahrer hatte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille erwischt. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Mal, dass der Autofahrer wegen Alkoholkonsums im Verkehr aufgefallen war. Es drohte ihm daher ein Führerscheinentzug von mindestens 12 Monaten.
Noch vor dem Hauptverhandlungstermin begann er jedoch mit einer Verkehrstherapie und bereits im Verhandlungstermin konnte er dem Amtsrichter eine Bescheinigung seines Verkehrspsychologen über die Teilnahme an 10 Therapiestunden nachweisen. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar der Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen damit noch nicht völlig entfallen war. Allerdings wurde die bislang erfolgte Therapie dahingehend gewürdigt, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate auf insgesamt acht Monate verkürzt wurde.
Ag Lüdinghausen Az.:9 Ds 82 Js 2342-08 – 70/08
Schlagworte:BAK, Eignungsmangel, Führerscheinentzug, Sperrfrist, Trunkenheitsfahrt, Urteil, Verkehrstherapie
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Mittwoch, 15. Februar 2012
Bei einer Karnevalsfeier des Bundesligisten 1. FC Köln ging es feucht-fröhlich zu. Auch Miso Brecko (27),  der slowenischer Mittelfeldspieler in Diensten des FC, genehmigte sich einige Drinks und setzte sich im Anschluss trotzdem noch an das Steuer seines BMW X5. Prompt verlor er die Kontrolle über seinen Geländewagen und krachte mit seinem Gefährt in eine Baustelle in der Kölner City. Eine spätere Blutprobe auf der Wache ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille. Nun muss sich der Kicker erstmal von seinem Führerschein verabschieden.
Schlagworte:1. FC Köln, alkohol, Blutprobe, BMW X5, City, Fussball, Geländewagen, Karneval, Kicker, Köln, Miso Brecko, Party, Promille, Trunkenheitsfahrt, Unfall
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Sonntag, 12. Februar 2012
Der DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat) empfiehlt um die “Tollen Tage” gänzlich auf Alkohol zu verzichten, sobald ein Fahrzeug bewegt werden muss. Allein in NRW starben 2010 zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch elf Menschen, weitere 260 wurden verletzt. In 46 Fällen war Alkohol beim Fahrzeugführer festgestellt worden.
Die Polizei wird deshalb auch in diesem Jahr verstärkt gegen Alkoholsünder vorgehen.
Zu bedenken:
- Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen
- 0,5 Promille bedeuten vier Punkte in Flensburg, 500 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot
- 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit – mögliche Konsequenz: strafrechtliche Strafbarkeit, Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
- 1,6 Promille auf dem Fahrrad- absolute Fahruntüchtigkeit – es drohen ein Bußgeld und die MPU
- Im Durchschnitt werden 0,15 Promille stündlich abgebaut, weshalb auch der Restalkoholgehalt am nächsten Tag zu beachten ist
Schlagworte:alkohol, DVR, Fahruntüchtigkeit, Flensburg, Karneval, MPU, Promille, Punkte, Restalkohol, Rosenmontag, Strafe, Trunkenheitsfahrt, Verkehrsunfall, Weiberfastnacht
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Montag, 5. September 2011
So der VGH Mannheim vom 10.12.2010, Az. 10 S 2172/10.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn dazwischen ein vergleichsweise langer Zeitraum (im vorliegenden Fall gar 9 Jahre) liegt, in dem der Betroffene nicht mehr einschlägig aufgefallen ist.
Die SG Rechtsanwälte beraten Sie.
Schlagworte:MPU, Trunkenheitsfahrt
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