Artikel-Schlagworte: „Unfallschadenregulierung“

n-tv Artikel: Wie Versicherer Kosten sparen

Sonntag, 13. Mai 2012

n-tv berichtet über das Regulierungsverhalten der Versicherer bei einem Verkehrsunfall und kommt eindeutig zu dem Schluss: “Wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund!”

Daher sollte gerade bei geklärter Schuldfrage ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt mit der Schadenabwicklung beauftragt werden. Nur dieser kann für den Geschädigten das Optimum nach einem Verkehrsunfall herausholen und sämtliche Schadenpositionen bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Und dabei muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die gesamten Kosten des Rechtsanwalts tragen.

Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass Geschädigte viel Zeit und Geld verschwenden, wenn sie die Unfallregulierung in die eigenen Hände nehmen.

Hier der Link zum n-tv Artikel: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-Versicherer-Kosten-sparen-article6204616.html

Sollten Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt worden sein, wenden Sie sich an die SG Rechtsanwälte – Ihr Partner im Verkehrsrecht!

 

Unfallschadenregulierung: Versicherer hat keinen Anspruch auf das Original-Schadensgutachten

Donnerstag, 8. September 2011

Im Rahmen der Schadenregulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, dem gegnerischen Versicherer das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Es reicht aus, diese Unterlagen per E-Mail zu übersenden.

So das Landgericht Dresden. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherer zunächst nicht gezahlt, weil er kein Originalgutachten erhalten habe. Nach Ansicht der Richter sei diese Verzögerung aber nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der Übersendung per E-Mail habe der Geschädigte alles getan, was von ihm zu verlangen sei. Bei schlechter Qualität der Dokumente habe sich der Versicherer melden müssen, ggf. direkt bei dem Sachverständigen. Im Endergebnis könne der Geschädigte daher Verzugszinsen für die Verzögerung verlangen (LG Dresden, 3 O 2787/10).

Schadenregulierung – BGH-Urteil zur Wirksamkeit der Abtretungserklärung

Dienstag, 2. August 2011

In seinem Urteil (AZ: VI ZR 260/10) vom 7.6.2011 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung vertreten, dass die bisher in der Praxis gängigen Abtretungen erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof dazu aus: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“

Die Entscheidung betrifft sowohl Sachverständigen-, wie auch Mietwagen und Reparaturkosten. Die Problematik liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Sachverständigen-, Reparatur- oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen. Es geht daher darum, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar“ im Sinne des BGH zu machen.

SG Rechtsanwälte empfiehlt daher, die Abtretungserklärung nicht nur auf die Erstattung von Sachverständigen-, Miet- oder Reparaturkosten zu beschränken, sondern nach Rechnungs-Nr. und Rechnungshöhe zu konkretisieren.
Gerne stehen Ihnen die SG Rechtsanwälte bei der Ausgestaltung wirksamer Abtretungserklärungen beratend zur Seite.