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Kündigung und Sperrfrist bei Trunkenheitsfahrt

Donnerstag, 3. Mai 2012

Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit.

Vorliegend wurde einem Taxifahrer aufgrund einer privaten Autofahrt mit 0,8 Promille BAK die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Betroffenen Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die Bundesagentur für Arbeit. Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten hingegen die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.

Kündigung wegen eines Fahrverbots aufgrund einer Alkoholfahrt unzulässig

Mittwoch, 25. April 2012

Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung ausgesprochen wurde, sind immer noch einzelne Umstände zu berücksichtigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Iserlohn.

Der Angestellte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem Arbeitgeber überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraut. Bereits im Jahr 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten, wofür er eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhielt. Nachdem er ein Jahr später erneut mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, erhielt er ein dreimonatiges Fahrverbot, woraufhin ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte. Hiergegen klagte der Betroffene.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Anforderungen an die Geschwindigkeitsmessung

Freitag, 20. April 2012

Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.

Komme es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der gerügt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich – wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren – im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor.

OLG Düsseldorf – Az.: IV 4 RBs 170/11-

Detektivkosten bei Benzindiebstahl

Montag, 16. April 2012

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Detektiv-kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Diese Rechtsverfolgungskosten bestehen bereits bei geringem Verlust.  Dies entschied der BGH in Karlsruhe. Im zugrunde liegenden Fall tankte der Beklagte an einer Selbstbedienungstankstelle. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 Euro angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb nun erfolglos. Der BGH entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Die Richter stellten außerdem klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Somit befand sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle mit seiner Zahlungspflicht im Verzug. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros.

Abschleppen beim unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtmäßig

Donnerstag, 12. April 2012

Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das VG Neustadt entschieden. Ein Anwalt parkte seinen Pkw vor dem Gebäude des dortigen Amtsgerichts auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos. Die Stadt forderte von dem Anwalt für das Abschleppen des Pkw 150 Euro. Dagegen erhob der Mann Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Der zweite Schwerbehindertenparkplatz sei nicht belegt gewesen. Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das VG jedoch nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien.  Der Kostenbescheid sei daher rechtmäßig.

Polizei haftet nicht für Schäden, die ein Drogenspürhund verursacht

Dienstag, 10. April 2012

Die Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am Pkw anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Fahrer den Wagen für Drogenfahrten benutzt. Dies hat das LG Magdeburg entschieden. Hierzu im Einzelnen: Der Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den Pkw für Fahrten, um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeugs durch einen Drogenhund wurden durch das Tier Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug verursacht. Gefunden wurden u.a. Marihuana. Die Klägern beziffert ihren Schaden auf rund 4.000 Euro. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes. Das LG folgte den Argumenten der Polizei und wies den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab. Alle möglichen Anspruchsgrundlagen scheitern, weil die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig gewesen sind. Bei der Durchsuchung etwaig entstandene Schäden müssten nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings habe die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen sei, dass sie mit der Überlassung des Pkw’s an ihn nicht damit einverstanden war, dass dieser den Wagen für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze.

Radfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden

Donnerstag, 5. April 2012

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage vorgelegt hat. Dies entschied das OVG Koblenz. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, eine MPU zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung einer MPU anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Zweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Vermögens, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads zu trennen. Diese habe die Behörde allein daraus geschlossen, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt bei Fernbleiben von der Hauptverhandlung

Mittwoch, 4. April 2012

Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss das Gericht grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen.

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg kann der Betroffene so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11

Fahrer eines Krankenfahrstuhls ist mit 1,1 Promille absolut fahruntüchtig

Dienstag, 3. April 2012

Auch der Fahrer eines elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhls muss sich an die entsprechenden Promillegrenzen halten. Dies urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann abends noch Zigaretten holen fahren. Er nutzte dazu seine mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl. Er begab sich mit seinem Gefährt auf den Radweg und machte sich auf den Weg zur 300 Meter entfernten Tankstelle. Dabei wurde er von der Polizei erwischt. Die Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Mann der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht habe. Denn er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.

Haftung bei fehlendem Hinweis, dass Radmuttern nachgezogen werden müssen

Freitag, 30. März 2012

LG Heidelberg: Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

Ein Werkstattinhaber war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es stelle kein Allgemeinwissen dar, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden.

LG Heidelberg, 1 S 9/10