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Bußgeld – Verjährung

Freitag, 7. Oktober 2011

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

Bußgeld – Verjährung

Montag, 22. August 2011

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

Eine Besonderheit besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Hier betragen die Verjährungsfristen grundsätzlich mindestens 6 Monate.

Im konkreten Fall beraten Sie die SG Rechtsanwälte gerne.