Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

