Artikel-Schlagworte: „Vollkaskoversicherung“

Hagelschaden und Altschaden

Montag, 24. Oktober 2011

Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadenereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzen.

AG München, Urt. vom 14.04.2011, Az. 271 C 10327/10

Wildunfall: Vollkasko muss zahlen

Samstag, 27. August 2011

Eine Vollkaskoversicherung übernimmt nach einem Wildunfall in der Regel die Reparaturkosten. Das gilt sogar dann, wenn der Autofahrer den Unfall nicht beweisen kann.

Denn solange die Versicherung keine gegenteiligen Beweise vorlegt, muss sie für die Schäden am Auto aufkommen, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 134/07). Bei einer Teilkaskoversicherung bleibt der Fahrzeughalter dagegen auf den Kosten sitzen solange er den Zusammenstoß nicht belegen kann.

Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Autobesitzer von seiner Vollkaskoversicherung nach einem Rehunfall die Reparaturkosten in Höhe von mehr als 13.000 Euro und die Gutachterkosten von rund 500 Euro. Die Versicherung lehnte das ab. Vor Gericht konnte der Mann den Unfall nicht beweisen, weil es keine eindeutigen Spuren an dem Auto gab – die Versicherung konnte ihm aber nicht das Gegenteil nachweisen. Daher entschieden die Richter, dass die Vollkasko die Reparaturkosten erstatten müsse. Denn in jedem Fall habe sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet.