Artikel-Schlagworte: „Wildunfall“

Teilkasko kann auch eigenverursachte Schäden übernehmen

Mittwoch, 14. September 2011

Ein teilkaskoversicherter Motorradfahrer darf bremsen oder ausweichen, um eine Kollision mit einem Reh zu verhindern, ohne dabei seinen Versicherungsschutz zu verlieren.

So das OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2006, Az. 10 U 1415/05.
Es stehe der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornehme, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild zu vermeiden und hierbei verunfallt. Es entspräche vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Beschädigung seines Fahrzeuges vermeiden wolle.

Es kommt somit zum einen auf den Rettungswillen und das Objekt an, welchem ausgewichen wird. Handelt es sich hierbei statt um Wild, z.B. um einen Hasen, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.

Wildunfall: Vollkasko muss zahlen

Samstag, 27. August 2011

Eine Vollkaskoversicherung übernimmt nach einem Wildunfall in der Regel die Reparaturkosten. Das gilt sogar dann, wenn der Autofahrer den Unfall nicht beweisen kann.

Denn solange die Versicherung keine gegenteiligen Beweise vorlegt, muss sie für die Schäden am Auto aufkommen, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 134/07). Bei einer Teilkaskoversicherung bleibt der Fahrzeughalter dagegen auf den Kosten sitzen solange er den Zusammenstoß nicht belegen kann.

Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Autobesitzer von seiner Vollkaskoversicherung nach einem Rehunfall die Reparaturkosten in Höhe von mehr als 13.000 Euro und die Gutachterkosten von rund 500 Euro. Die Versicherung lehnte das ab. Vor Gericht konnte der Mann den Unfall nicht beweisen, weil es keine eindeutigen Spuren an dem Auto gab – die Versicherung konnte ihm aber nicht das Gegenteil nachweisen. Daher entschieden die Richter, dass die Vollkasko die Reparaturkosten erstatten müsse. Denn in jedem Fall habe sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet.