Ein teilkaskoversicherter Motorradfahrer darf bremsen oder ausweichen, um eine Kollision mit einem Reh zu verhindern, ohne dabei seinen Versicherungsschutz zu verlieren.
So das OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2006, Az. 10 U 1415/05.
Es stehe der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornehme, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild zu vermeiden und hierbei verunfallt. Es entspräche vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Beschädigung seines Fahrzeuges vermeiden wolle.
Es kommt somit zum einen auf den Rettungswillen und das Objekt an, welchem ausgewichen wird. Handelt es sich hierbei statt um Wild, z.B. um einen Hasen, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.

